E-Commerce Plattformen sind nicht verpflichtet, dem Verbraucher vor Vertragsabschluss stets die Telefonnummer zur Verfügung zu stellen – es gibt auch andere Optionen.

In der Entscheidung C-649/19 beantwortete der EUGH die Vorlagefragen des deutschen BGH zu den rechtlichen Anforderungen der Verwendung von Kommunikationsmitteln im Fernabsatzgeschäft.

Der EUGH entschied, dass die EU-Verbraucher Richtlinie1 einer Bestimmung des deutschen Rechts2 entgegensteht, nach welcher der Unternehmer vor Vertragsabschluss im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen stets verpflichtet ist, seine Telefonnummer anzugeben.

Jene Unternehmer, die bereits über eine Telefon- bzw. Telefaxnummer oder eine E-Mail-Adresse mit Verbrauchern kommunizieren, sind jedoch verpflichtet, diese Kommunikationsmittel auch vor Abschluss eines Fernabsatzvertrages bereitzustellen.

Des Weiteren hat der EUGH klargestellt, dass Unternehmer auch andere Kommunikationsmittel, wie zum Beispiel ein elektronisches Kontaktformular, einen Internet-Chat oder ein Rückrufsystem, einsetzen können, um eine direkte und effiziente Kommunikation zwischen ihnen und dem Verbraucher zu ermöglichen. Der Verbraucher soll hierbei in einfacher und klarer Weise Zugang zu den Informationen zu diesen Kommunikationsmitteln haben.

Footnotes

1. Richtlinie 2011/83/EU über Verbraucherrechte.

2. Artikel 246a EGBGB (Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen).

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