Auch im Zusammenhang mit Gräbern und Grabdenkmälern gibt es Rechtliches zu beachten, um Streitigkeiten oder unliebsame Überraschungen" zu vermeiden:

1. Benützungsrecht einer Grabstätte:

Das Recht auf Benützung einer Grabstätte ist ein dingliches Nutzungsrecht privatrechtlicher Natur, dessen Verleihung auf einem Verwaltungsakt beruht (OGH 07.10.1959, 5 Ob 338/59). Dieses Recht wird durch die Friedhofsordnungen geregelt. Das Benützungsrecht an einer Grabstelle kann daher nur im Erbwege übergehen. Gibt es mehrere Erben, so haben sich diese tunlichst auf einen Benützungsberechtigen zu einigen und über die Friedhofsverwaltung eine entsprechende Änderung zu veranlassen. Derjenige, der die Kosten der Pflege und Erhaltung bzw. Ausschmückung einer Grabstätte trägt, erhält dadurch sohin nicht das Benützungsrecht. Aufgrund von Versäumnissen der Friedhofsverwaltung ist es häufig nicht mehr möglich festzustellen, wer nun tatsächlich benützungsberechtigt ist (VA W 397-G/99, MVR-V-3049/1999; VA W 268-G/99, MVR-V-2268/1999). Oft ist aufgrund von Friedhofsordnungen das Benützungsrecht auch zeitlich beschränkt (z.B. 10 Jahre). Von der Auflassung von Gräbern bzw. von der Möglichkeit einer Verlängerung des Benutzungsrechtes wurden die Berechtigten allerdings manchmal nicht verständigt. Aufgrund von Beschwerdefällen bei der Volksanwaltschaft ging man über, Gräber zu kennzeichnen, deren Auflassung in absehbarer Zeit bevorsteht. Im Zweifel sollte man sich selbst bei der Friedhofsverwaltung erkundigen (VA W 337-G/99, MVR-V-2461/99). Ausfluß des Benutzungsrechtes ist, daß ein Grabstein trotz gültiger Schenkung nur im Einverständnis aller Angehörigen (= Erben) der im gemeinsamen Grab Ruhenden entfernt werden darf (IndRME 1957).

2. Grabdenkmäler sind wie Bauwerke zu sehen:

Auch bei Grabdenkmälern (Grabsteinen) muß verlangt werden, daß sie so konstruiert sind, daß sie auch mehrere Jahrzehnte lang an sich standfest sind. Im Anlaßfall stürzte ein Grabstein um, als Kinder auf ihm spielend herumkletterten. Die Kinder wurden verletzt. Der Steinmetz, der das Grabdenkmal errichtet bzw. den Grabstein aufgestellt hatte, haftete (OGH 22.12.1999, 3 Ob 190/99h).

3. In Österreich ist nur die Erd- oder Feuerbestattung zulässig:

Anlaßfall war, daß der Verstorbene zu Lebzeiten den Wunsch deponiert hatte, daß sein Leichnam verbrannt und seine Asche vom Flugzeug aus über den Bergen verstreut werde. Dies ist in Österreich nicht möglich: Alle Landesgesetze sehen nur die Erd- oder Feuerbestattung als zulässig vor. Nach manchen Landesgesetzen (etwa Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz) ist strafbar, wer eine Leiche verbringt (VA W-180/G99).

The content of this article is intended to provide a general guide to the subject matter. Specialist advice should be sought about your specific circumstances.