EINBLICKE IN DIE LUXEMBURGER ENTWICKLUNGEN WÄHREND DER "SOMMERPAUSE"

Wie jedes Jahr ist es auch in diesem Jahr seit dem 15. Juli in und um Luxemburg still geworden – so zumindest der Anschein und das weit verbreitete Gerücht. Fragt man internationale Größen des Finanzmarktes, so sollten etwaige Vorhaben unbedingt vor dem Stichtag des 15. Juli abgeschlossen sein, worunter insbesondere diejenigen zu zählen sind, welche unter einem Zustimmungsvorbehalt seitens der Luxemburger Behörden stehen. Zwar kann nicht verleugnet werden, dass mit Beginn der Ferien-/ und Urlaubszeit auch die Betriebsamkeit in Luxemburg abnimmt, jedoch stehen die internationalen Finanzplätze den Luxemburgern in diesem Zusammenhang keineswegs nach und legen ebenfalls eine Pause ein. Gerne werden als Grund für die Sommerpause die Luxemburger Behörden und Gerichte vorgeschoben, deren Mitarbeiter ihren gesamten Jahresurlaub vorwiegend in den Sommermonaten zu verbringen scheinen. Jedoch ist die Sommerpause auch für die Größen des Finanzmarktes inklusive der Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Banken und alle anderen Dienstleistern sowie für die Mandanten selbst eine willkommene Atempause, um Zeit mit der Familie zu verbringen und für anstehende Aufgaben neue Kraft zu tanken. Letztlich ist bei einer strukturierten Planung, Teamarbeit sowie vorausschauender Arbeitsweise auf Seiten der Akteure des Finanzplatzes sowie auf Seiten der Luxemburger Behörden auch nichts gegen die Einlegung einer kleinen Pause einzuwenden.

Vor diesem Hintergrund möchten wir Ihnen im Folgenden die rechtlichen Entwicklungen in den Monaten Juli - August 2014 in Luxemburg als Einblick in die Sommerpause aufzeigen. Sie werden überrascht sein, wie aktiv sich die Luxemburger Behörden entgegen der weit verbreiteten Meinung während der Sommerpause zeigen:

Luxemburger Doppelbesteuerungsabkommen

14 August 2014

Luxemburg hat ein neues Doppelbesteuerungsabkommen mit Tschechien vom 31. Juli 2014 verabschiedet (- Gesetzesblatt - Mémorial A 162, 14. August 2014). Dieses Abkommen wird ab dem 1. Januar 2015 in Kraft treten. Das alte Abkommen vom 18. März 1991 verliert mit diesem Datum auch seine Wirkung.

Klarstellungen der Vorschriften zur OGAW Verwahrstelle

24 Juli 2014

Das neue CSSF-Rundschreiben 14/587 beinhaltet die auf Kreditinstitute, in ihrer Funktion als OGAW-Verwahrstelle nach Teil I des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen, wie abgeändert, sowie auf alle Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ("OGAW"), ggf. vertreten durch ihre Verwaltungsgesellschaft, anwendbaren Bestimmungen.

Am 11. Juli 2014 veröffentlichte die Luxemburger Finanzaufsichtsbehörde (Commission de Surveillance du Secteur Financier, kurz "CSSF") das neue Rundschreiben 14/587 ("Rundschreiben"), welches auf alle OGAW-Verwahrstellen sowie auf alle OGAW in Bezug auf deren vertragliche Beziehung zur Verwahrstelle Anwendung findet.

Ziel des Rundschreibens ist es, die bestehenden Luxemburger Regelungen zu OGAW-Verwahrstellen an die Vorgaben der Richtlinie 2011/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über Verwalter alternativer Investmentfonds, insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung der OGAW V Richtlinie ins Luxemburger Recht, anzupassen.

Das Rundschreiben enthält neue Bestimmungen unter anderem (i) zur getrennten Verwahrung des Vermögens in der Delegationskette innerhalb der Verwahrstelle, (ii) zum ursprünglichen und laufenden Due-Diligence-Verfahren bezüglich sämtlicher Subverwahrstellen, (iii) zu internen Richtlinien bzgl. Interessenskonflikten sowie (iv) zur adäquaten Buchführung und Überwachung von Zahlungsströmen. Es beschreibt auch organisatorische Regeln und Verhaltensregeln, die ein Kreditinstitut als OGAW-Verwahrstelle erfüllen muss um als solche genehmigt zu werden.

Die Vorschriften zur Haftung der Verwahrstellen werden von der Richtlinie nicht berührt. Insoweit finden die einschlägigen Vorschriften des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen, wie abgeändert, Anwendung.

Ungeachtet anderweitiger Übergangsbestimmungen, welche ggf. im Rahmen der Umsetzung der OGAW V Richtlinie erlassen werden, müssen Luxemburger Kreditinstitute und OGAW den Anforderungen des Rundschreibens bis spätestens zum 31. Dezember 2015 genügen.

Neues CSSF Rundschreiben zum Anlegerschutz bei Wesentlichen Änderungen Eines OGA

24 Juli 2014

Das CSSF Rundschreiben 14/591 ("Rundschreiben") zum Schutz der Anleger im Falle wesentlicher Änderungen eines offenen Organismus für gemeinsame Anlagen ("OGA") beinhaltet Vorgaben zur Durchführung einer wesentlichen Änderungen eines OGA, welche nach Ansicht der Luxemburger Aufsichtsbehörde einzuhalten sind. Ferner enthält das Rundschreiben Klarstellungen in Bezug auf den Anlegerschutz in diesem Zusammenhang.

In der Tat waren die genauen Anforderungen an den Anlegerschutz im Falle einer wesentlichen Änderung eines bestehenden OGA bis dato auf dem Luxemburger Markt nicht eindeutig geregelt. Nunmehr verlangt die Luxemburger Finanzaufsichtsbehörde (Commission de Surveillance du Secteur Financier, kurz "CSSF"), dass der Anleger im Voraus über die wesentlichen Änderungen des entsprechenden OGA informiert und diesem dabei ausreichend Zeit eingeräumt wird, um eine fundierte und bewusste Entscheidung über die geplante Änderung zu treffen. Bedauerlicherweise nahm die CSSF das Rundschreiben nicht zum Anlass den Begriff der "wesentlichen Änderung" näher zu definieren.

Nach den Vorgaben des Rundschreibens soll jeder offene OGA jegliche geplante Änderung vor dem Hintergrund deren Auswirkungen auf die Anleger begutachten und sodann die geplante Änderung der CSSF vorlegen. Hierbei behält sich die CSSF das Recht vor, die geplante Änderung im Einzelfall sowie auf Grundlage der übermittelten Informationen zu beurteilen und letztlich festzulegen, ob es sich um eine wesentliche Änderung handelt oder nicht. Ferner kann die CSSF eine Bekanntmachung gegenüber den Anlegern verlangen. Eine Umsetzung der wesentlichen Änderungen vor Ablauf einer einmonatigen Bekanntmachungsfrist ist sodann grundsätzlich zu unterlassen. Sollte ein Anleger daraufhin mit einer wesentlichen Änderung nicht einverstanden sein, so ist diesem die Möglichkeit einzuräumen, die von ihm gehaltenen Anteile gebührenfrei (d.h. ohne Anfallen einer Rückgabe- / oder Verkaufsgebühr) zurückzugeben oder weiterzuverkaufen.

Abschließend stellt die CSSF im Rahmen des Rundschreibens klar, sämtliche vorhandenen sowie schriftlichen Anforderungen (z.B. an das Prospekt des betreffenden OGA) weiterhin gültig und anwendbar sind und dass das Rundschreiben lediglich zusätzliche Anforderungen an die OGAs enthält.

Luxemburg AIFM: Ende der Übergangsfrist von Einem Jahr

22 Juli 2014

In ihrer Pressemitteilung vom 22. Juli 2014 teilte die Luxemburger Finanzaufsichtsbehörde (Commission de Surveillance du Secteur Financier, kurz "CSSF") mit, bisher insgesamt 773 Anträge gemäß des Gesetzes vom 12. Juli 2013 über die Verwalter alternativer Investmentfonds ( "AIFM-Gesetz") erhalten zu haben, davon 215 Zulassungsanträge und 558 Registrierungsanträge.

Von den 215 Zulassungsanträgen wurden 105 Anträge von existierenden OGAW Verwaltungsgesellschaften; 48 Anträge von nicht-OGAW Verwaltungsgesellschaften und 62 Anträge von anderen bereits existierenden oder neu gegründeten juristischen Personen gestellt.

Weiterhin wurden insgesamt 487 juristischen Personen der Status eines registrierten AIFM gemäß Artikel 3(2) des AIFM-Gesetzes vom 22. Juli 2014 bewilligt. Die 71 übrigen Registrierungsanträge waren zum 22. Juli 2014 entweder noch lückenhaft oder wurden zwischenzeitlich wieder zurückgezogen.

Existierende nicht-OGAW Verwaltungsgesellschaften, welche keinen Zulassungs- oder Registrierungsantrag in Luxembourg gestellt haben, haben externe und hauptsächlich innerhalb der EU ansässige AIFM ernannt oder beabsichtigen diese zu ernennen.

Neues CSSF Rundschreiben zu OGAW Verwahrstellen

18 Juli 2014

Am 11. Juli 2014 erließ die Luxemburger Finanzaufsichtsbehörde (Commission de Surveillance du Secteur Financier, kurz "CSSF") das Rundschreiben 14/587.

Inhaltlich bezieht sich das Rundschreiben auf die auf Kreditinstitute in ihrer Funktion als OGAW Verwahrstelle gemäß Teil I des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, wie abgeändert, sowie auf die durch Ihre Verwaltungsgesellschaft vertretenen OGAW, soweit anwendbar, anwendbare Bestimmungen.

Ziel des Rundschreibens ist es, die Regelungen des Gesetzes von 2010 zur internen Organisation von OGAW Verwahrstellen, welche in Luxemburg ansässig sind, sowie von OGAWs selbst, insbesondere im Hinblick auf die Rolle einer OGAW Verwahrstelle und den diesbezüglich bestehenden Rechte und Pflichten, näher zu erläutern.

Aktualisierung der AIFMD Häufig Gestellten Fragen (FAQ) Durch die CSSF

18 Juli 2014

Am 18. Juli 2014 hat die Luxemburger Finanzaufsichtsbehörde (Commission de Surveillance du Secteur Financier, kurz "CSSF") die häufig gestellten Fragen hinsichtlich des Luxemburger Gesetzes vom 12. Juli 2013 über die Verwalter alternativer Investmentfonds sowie der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012, welche die Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ergänzt, aktualisiert. Hierbei wurden insbesondere Aktualisierungen zu den Themenbereichen Ausnahmenregelungen, allgemeine Betriebsbedingungen, Verwahrstellen, Transparenz von Hebelfinanzierungen und Beaufsichtigung vorgenommen.

Die CSSF aktualisiert regelmäßig die häufig gestellten Fragen, um Kernelemente der AIFMD Verordnung aus Sicht des Luxemburger Rechts hervorzuheben. Die häufig gestellten Fragen sind demnach in erster Linie an Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) sowie an in Luxemburg niedergelassene alternative Investmentfonds gerichtet.

Neues CSSF Rundschreiben Aussergerichtliche Beilegung von Beschwerden

11 Juli 2014

Außergerichtliche Beilegung von Beschwerden: CSSF Rundschreiben 14/589 zur Erläuterung der am 1. Juli 2014 in Kraft getretenen und auf Unternehmer anzuwendenden Vorschriften:

Die auf Unternehmer anwendbaren Vorschriften zur außergerichtlichen Beilegung von Beschwerden wurden seitens der Luxemburger Finanzaufsichtsbehörde (Commission de Surveillance du Secteur Financier, kurz "CSSF") im Rahmen der CSSF-Verordnung Nr. 13-02 vom 15. Oktober 2013 ("Verordnung") festgelegt. Die Verordnung ist auf sämtliche natürliche und juristische Personen, die der Aufsicht der CSSF unterfallen, anwendbar und trat in zwei Etappen in Kraft:

  • am 1. Januar 2014 traten Sektion 1 und Sektion 3 der Verordnung in Kraft, welche insbesondere den Regelungszweck sowie das aufsichtsrechtliche Verfahren zur Beilegung von Kunden-/ sowie Anlegerbeschwerden festlegen;
  • am 1. Juli 2014 trat Sektion 2 der Verordnung in Kraft, im Rahmen welcher die Verpflichtungen von Unternehmern bezüglich der Handhabung von Beschwerden geregelt worden sind.

Folglich sind nunmehr sämtliche der Aufsicht der CSSF unterliegenden Rechtspersönlichkeiten verpflichtet, das bestehende interne Verfahren zur Lösung von Beschwerden entsprechend den Vorgaben der Verordnung anzupassen. Zum Zweck einer einheitlichen Festlegung der internen Verfahren veröffentliche die CSSF am 27. Juni 2014 das Rundschreiben 14/589 ("Rundschreiben") und erließ nähere Bestimmungen zur Umsetzung der Verordnung.

Grundsätzlich sind alle beaufsichtigten Rechtspersönlichkeiten in diesem Zusammenhang verpflichtet, schriftliche Bestimmungen zur Behandlung und Belegung von Beschwerden sowie ein entsprechendes Beschwerdeverfahren zu entwickeln, welches seitens der Geschäftsführung bzw. des Managements der beaufsichtigten Rechtspersönlichkeit zuvor genehmigt worden ist. Ein solches Verfahren ist derart auszugestalten, dass es sich als effizient, transparent sowie als objektiv in Bezug auf die Bearbeitung und Beilegung von Beschwerden erweist. Hierbei sollte sichergestellt werden, dass jede Beschwerde sowie die entsprechende Bearbeitung ein jeder Beschwerde ordnungsgemäß dokumentiert wird. Ferner sollte die genaue Regelung des Beschwerdeverfahrens veröffentlicht und leicht zugänglich gemacht werden. Dies kann mittels einer Veröffentlichung im Internet, einer Broschüre oder in einem Faltblatt erfolgen.

Das Rundschreiben beinhaltet darüber hinaus weiterführende Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren, wie z.B. die Verpflichtung der elektronischen Registrierung von Beschwerden und den hierbei einzuleitenden Maßnahmen zur Beilegung. Ferner soll jede Beschwerde in angemessener Weise, innerhalb eines angemessenen Zeitraums (abhängig von der Art der Beschwerde) sowie im Kundeninteresse bearbeitet werden. Wie aus dem Rundschreiben hervorgeht, kann abhängig von der Anzahl und Komplexität der Beschwerden, sogar die Einrichtung von Hotlines oder Call Centern angebracht sein.

Weiterhin werden im Rahmen des Rundschreibens die Pflichten derjenigen Person bestimmt, die mit der Einführung und der Sicherstellung einer effizienten Funktionsweise der Beschwerdeverfahren betraut ist. Demzufolge ist ein Mitglied der Geschäftsführung bzw. des Managements als Verantwortlicher zur Handhabung und Beilegung von Beschwerden zu ernennen, welchem darüber hinaus Informationspflichten gegenüber den Mitarbeitern zukommen. Die zum Verantwortlichen ernannte Person bleibt ungeachtet einer möglichen Delegierung der im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren einhergehenden Pflichten an einen Mitarbeiter alleinige Kontaktperson der CSSF.

Ferner wird im Rundschreiben auf die im Rahmen der Verordnung eingeführten Meldepflichten von Beschwerden gegenüber der CSSF eingegangen und der Begriff der Beschwerde näher definiert. Demzufolge ist jede Beschwerde, welcher zum Zweck der Anerkennung eines Rechts oder zur Abwendung eines Schadens an einen Gewerbetreibenden gerichtet wird, als Beschwerde im Sinne der Verordnung anzusehen. Weiterhin beinhaltet das Rundschreiben ein Modell zur ordnungsgemäßen Registrierung von Beschwerden. Hierbei ist die Anzahl der eingegangen Beschwerden zu vermerken und jede Beschwerde in eine der genannten Untergruppen (Art der Beschwerde) zu klassifizieren.

Das Rundschreiben legt fest, dass die jährlichen Meldeberichte erstmals für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2014 bis spätestens zum 1. März 2015 bei der CSSF eingereicht werden müssen.

Überarbeitung der Reglungen zur Wegzugsbesteuerung von Gesellschaften (SOG. "Corporate Exit Tax Rules")

10 Juli 2014

Das Luxemburger Parlament hat am 13. Mai 2014 das Gesetz (Entwurf 6556) zur Änderung einiger Vorschriften zur Wegzugsbesteuerung von Gesellschaften, der sogenannten corporate exit tax" verabschiedet, um die bestehenden Regelungen dem Gemeinschaftsrecht anzupassen. Laut Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Rechtsstreit National Grid (Az: C-371/10), schließt das Gemeinschaftsrecht Regelungen eines Mitgliedstaats –wie z.B. die des Luxemburger Rechts- aus, welche im Falle einer Verlegung des effektiven Verwaltungssitz einer Gesellschaft in ein anderen Mitgliedsstaat, die sofortige Rückerstattung von Steuern auf nicht realisierte Kapitalgewinne in Bezug auf Aktiva von Gesellschaften zum Zeitpunkt der Sitzverlegung vorsehen.

In Übereinstimmung mit der Entscheidung des EuGH, ermöglicht das neue System inländischen juristischen Personen, welche beabsichtigten, ihren satzungsmäßigen Sitz und effektiven Verwaltungssitz in einen anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zu verlegen, einen Steueraufschub auf nicht realisierte Kapitalgewinne, welche aufgrund der Sitzverlegung anfallen, bis zur tatsächlichen Veräußerung der übertragenen Aktiva zu beantragen. Diese juristische Person kann nunmehr die Zahlung der Steuer zurückstellen, ohne dass hierfür Verzugszinsen (auf den zurückbehaltenen Steuerbetrag) anfallen, vorausgesetzt dass die juristische Person nach Sitzverlegung Eigentümer der übertragenen Vermögenswerte sowie in einem Mitgliedstaats des EWR ansässig bleibt.

Die juristischen Personen haben den Steuerbehörden hierbei in einem jährlichen Abstand Unterlagen zu übermitteln, welche die fortdauernde Eigentümerstellung an den Vermögenswerten belegen.

Ferner sind Verluste auf realisierte Vermögenswerte, soweit diese vom Aufnahmemitgliedsstaat nach erfolgter Sitzverlegung bzw. Verlegung des effektiven Verwaltungssitzes nicht anerkannt werden, in Luxemburg abzugsfähig.

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