Themen aus dem Bereich Digitalisierung und Arbeit 4.0" halten zunehmend Einzug in die Rechtsprechung. Das beweist ein kürzlich vom LAG München zu entscheidender Fall zur Frage, ob sogenannte Crowdworker als Arbeitnehmer zu qualifizieren sind. Zwar verneinte das Landesarbeitsgericht diese Frage. Das letzte Wort wird damit aber kaum gesprochen sein, denn das Landesarbeitsgericht ließ die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.

LAG München vom 04.12.2019 – 8 Sa 146/19

Die Beklagte betreibt eine Internetplattform und führt unter anderem Kontrollen für Markenhersteller hinsichtlich der Warenpräsentation von Produkten im Einzelhandel durch. Zur Umsetzung dieser Kontrollen bedient sich die Beklagte der sogenannten Crowd". Das heißt, dass angemeldete Nutzer der Internetplattform die von der Beklagten zur Verfügung gestellten Aufträge an sich ziehen können, um diese anschließend gegen Entgelt auszuführen. Der Nutzer kann dabei selbst den Radius (bis zu 50 Kilometer) angeben, innerhalb dessen er zur Erledigung der Aufträge bereit ist. Bei erfolgter Übernahme eines Auftrags ist dieser in der Regel innerhalb von zwei Stunden nach bestehenden Vorgaben zu erledigen. Der Kläger übernahm regelmäßig solche Aufträge. So machte er unter anderem Fotos von Waren in Kaufhäusern und Tankstellen, um die dortige Warenpräsentation zu dokumentieren. Dabei verdiente er bei 20 Stunden pro Woche knapp € 1.800,00 im Monat. Nachdem die Beklagte die Zusammenarbeit mit ihm beenden wollte, zog der Kläger vor das Arbeitsgericht und vertrat die Ansicht, er sei Arbeitnehmer. Die Beklagte hielt dagegen, dass sie lediglich als Vermittlerin von Aufträgen agiere und der Kläger zudem als Selbstständiger einzuordnen sei. Die Klage hatte weder vor dem Arbeitsgericht München noch vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg.

Das Landesarbeitsgericht entschied, dass zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis vorliege. Denn ein Arbeitsverhältnis sei nur dann gegeben, soweit der Arbeitsvertrag eine Verpflichtung zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit vorsehe. Dies drücke sich allgemein darin aus, dass der Mitarbeiter Arbeitsanweisungen hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt der geschuldeten Dienstleistung befolgen muss und zudem in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingebunden ist. Die Basisvereinbarung zwischen den Klageparteien erfülle diese Vorgaben schon deshalb nicht, da der Kläger grundsätzlich nicht verpflichtet sei, Leistungen gegenüber der Beklagten zu erbringen. Der Umstand, dass der Kläger mit den Aufträgen einen erheblichen Teil seines Lebensunterhalts bestreite, ändere daran nichts. Die Basisvereinbarung, so das Landesarbeitsgericht, sei daher seitens der Beklagten ohne weiteres per E-Mail wirksam gekündigt worden.

Hinweis: Als Crowdworker bezeichnet man Personen, die Arbeitsaufträge annehmen, welche vorab einer Masse (Crowd") zur Verfügung gestellt werden. Zur Vermittlung der Aufträge dienen in der Regel Internetplattformen (Crowdsourcing-Plattformen"). Die Aufträge können von einem oder – je nach Auftrag – auch von mehreren Crowdworkern übernommen werden. Für die Erledigung der jeweiligen Aufträge erhält der Crowdworker anschließend ein Honorar. Dem Landesarbeitsgericht ist darin zuzustimmen, dass ein Crowdworker jedenfalls in der vorliegenden Gestaltung kein Arbeitnehmer des Plattformbetreibers ist und die Rechtsbeziehung zwischen Crowdworker und Plattformbetreiber in der Regel nicht unter den Arbeitsvertragsbegriff des § 611a BGB subsumiert werden kann. Denn es fehlt, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, bereits an einer grundsätzlichen Leistungspflicht des Crowdworkers – ob und wann er einen Auftrag annimmt und anschließend ausführt, bleibt allein ihm überlassen. Weiterhin nicht geklärt ist aber die in diesem Zusammenhang gegebenenfalls relevante Frage, ob der Crowdworker zumindest nach der Annahme eines Auftrags eventuell ein befristetes Arbeitsverhältnis mit dem Plattformbetreiber oder ggf. dem Auftraggeber eingeht, da ab dem Zeitpunkt der Annahme bis zur Beendigung des Auftrags nun zumindest eine Leistungspflicht zu bejahen ist. Damit ist eine (befristete) weisungsgebundene abhängige Tätigkeit nun durchaus denkbar. Allerdings müsste der Crowdworker dann auch in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers bzw. des Plattformbetreibers eingegliedert und hinsichtlich der konkreten Durchführung des Auftrags dessen Weisungen unterworfen sein. Die bloße Leistungsbeschreibung zu Inhalt und Umfang des Auftrags reicht hierfür allerdings nicht aus.

Aus Sicht eines Plattformbetreibers hat die Frage, ob ein Crowdworker als Angestellter zu qualifizieren ist, weitreichende arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Folgen. Insofern bleibt es spannend, inwieweit sich das Bundesarbeitsgericht in einem wohl in naher Zukunft zu entscheidendem Fall positionieren wird.

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