In dem Beschluss vom 3. Juni 2020 festigt und vertieft das Bundesverfassungsgericht seine bisherige Rechtsprechung, wonach das grundrechtsgleiche Recht auf prozessuale Waffengleichheit verletzt wird, wenn dem Antragsgegner nicht hinreichend Gelegenheit gegeben wird, zu den in einem Verfügungsantrag vorgebrachten Vorwürfen - ggf. vorprozessual - Stellung zu nehmen (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 2018, Az. 1 BvR 1783/17, Az. 1 BvR 2421/17).

Überdies hat das Bundesverfassungsgericht explizit klargestellt, dass die Berücksichtigung der Erwiderungen des Antragsgegners auf die vorprozessuale Abmahnung des Antragsstellers nur dann eine gleichwertige Ersetzung der Anhörung des Antragsgegners im Rahmen des Verfügungsverfahren darstellen kann, wenn das Vorbringen im Verfügungsantrag auch vollständig im vorangegangenen Abmahnschreiben enthalten ist. Eine vollständige Übereinstimmung liege zum Beispiel dann nicht vor, wenn der Verfügungsantrag auf das vorprozessuale Erwiderungsschreiben argumentativ repliziere, neue Anträge enthalte, oder Vortrag nachträglich ergänzt bzw. klargestellt werde.

1. Sachverhalt

Gegenstand des Beschlusses des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 2020 war eine ex parte ergangene einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin. Das Landgericht hatte den dortigen Antragsgegner zur Unterlassung verpflichtet, ohne ihm zuvor Gelegenheit gegeben zu haben, zum Verfügungsantrag Stellung zu nehmen. Im konkreten Fall ging es um eine äußerungsrechtliche Angelegenheit. Allerdings gelten die in dieser Entscheidung bestätigten und weiter herausgearbeiteten Grundsätze auch für andere Rechtsgebiete, insbesondere auch für den gewerblichen Rechtsschutz und das Urheberrecht.

Konkret lag der einstweiligen Verfügung eine Auseinandersetzung zwischen zwei Polizeigewerkschaften um eine Äußerung im Rahmen von Personalratswahlen bei der Bundespolizei zugrunde. Auslöser der streitgegenständlichen Äußerung war die Auffassung einer Gewerkschaft, die bevorstehenden Wahlen könnten trotz der Covid-19 Pandemie wie geplant stattfinden. Die in diesem Zusammenhang, nach Ansicht des Antragstellers, getroffenen falschen Tatsachenbehauptungen des Antragsgegners, veranlassten den Antragsteller den Antragsgegner mit anwaltlichem Schreiben abzumahnen.

Der Antragsgegner wies die Abmahnung durch anwaltliches Schreiben zurück. Neben inhaltlichen Argumenten trug er dabei (vorsorglich) vor, dass der Antragsgegner in einem Verfügungsverfahren aus Gründen prozessualer Waffengleichheit gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor einer Entscheidung anzuhören wäre. Zudem hinterlegte er eine Schutzschrift beim allgemeinen elektronischen Register, die unter anderem auf die außerprozessuale anwaltliche Erwiderung verwies.

Der Antragsteller wiederum beantragte daraufhin - am 22. April 2020 - beim Landgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Zwar enthielt der Verfügungsantrag sämtlichen Vortrag des Abmahnschreibens. Allerdings wurde der Sachvortrag weiter ergänzt und zudem auf die im Erwiderungsschreiben auf die Abmahnung vorgebrachten Argumenten eingegangen. Einige Tage später ergänzte der Antragsteller seinen Antrag weiter und begehrte zudem nunmehr hilfsweise die Unterlassung anderer Äußerungen des Antragsgegners, die in der Abmahnung noch nicht angegriffen worden waren.

Das Landgericht Berlin erließ am 30. April 2020 eine einstweilige Verfügung, ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners. Zwar wurde der ursprünglich gestellte Verfügungsantrag zurückgewiesen, allerdings dem Hilfsantrag teilweise stattgegeben. Gegen die einstweilige Verfügung legte der Antragsgegner Widerspruch ein und stellte zudem einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Auf den Widerspruch hin terminierte das Landgericht Berlin eine mündliche Verhandlung, allerdings erst auf den 7. Juli 2020.

Der Antragsgegner fühlte sich durch die einstweilige Verfügung in seinen Verfahrensgrundrechten verletzt und legte daher Verfassungsbeschwerde ein, verbunden mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht. Andere Rechtsmittel standen nicht im Raum. Gegen die Missachtung von prozessualen Rechten durch ein Landgericht steht kein fachgerichtlicher Rechtsbehelf zur Verfügung, sodass die Verfassungsbeschwerde vorliegend ausnahmsweise unmittelbar gegen die einstweilige Verfügung selbst erhoben werden konnte (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 06.06.2017, Az. 1 BvQ 16/17, Az. 1 BvQ 17/17, Az. 1 BvR 764/17, Az. 1 BvR 770/17). Insoweit kam es auch nicht darauf an, dass das Landgericht noch nicht über den Widerspruch sowie den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung des Antragsgegners entschieden hatte. Das Bundesverfassungsgericht gab der Verfassungsbeschwerde am 3. Juni 2020 statt. Beachtlich ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch insoweit, als dass es zugleich anordnete, dass die Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache oder bis zu einer erneuten Entscheidung des Landgerichts, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten ausgesetzt wird.

2. Entscheidungsgründe

In der Begründung verweist das Bundesverfassungsgericht zunächst auf seine beiden früheren Entscheidungen zur Notwendigkeit der Beteiligung des Antragsgegners in presse- und äußerungsrechtlichen Einstweiligen Verfügungsverfahren (Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 2018, Az. 1 BvR 1783/17 sowie Az. 1 BvR 2421/17; dazu unser IP Report vom 10.12.2018 sowie unsere IP Insights vom 28.11.2019). Nach den dort aufgestellten Grundsätzen hat die ex parte erlassene einstweilige Verfügung auch vorliegend den Antragsgegner in seinem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit verletzt (Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz). Denn eine Einbeziehung des Antragsgegners sei grundsätzlich auch dann erforderlich, wenn das Gericht aufgrund der besonderen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung entscheiden möchte.

Entbehrlich sei eine vorherige Anhörung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, namentlich wenn eine Anhörung den Zweck der einstweiligen Verfügung vereiteln würde. Dies sei zum Beispiel in ZPO-Arrestverfahren, bei der Anordnung von Untersuchungshaft oder bei Wohnungsdurchsuchungen der Fall (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018, Az. 1 BvR 1783/17, Rn. 14ff.).

Zudem stellt das Gericht erneut klar, dass der mit dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit verfolgte Zweck, der Gegenseite vor einer stattgebenden Entscheidung rechtliches Gehör und damit Einflussnahme auf die gerichtliche Entscheidung zu gewähren, grundsätzlich auch ohne mündliche Verhandlung erreicht werden könne.

Etwa könne eine ausreichende Beteiligung des Antragsgegners dadurch erreicht werden, dass die Gegenseite vorprozessual die Möglichkeit hatte zu den Vorwürfen des Antragstellers vollumfänglich Stellung zu nehmen, z. B. in einer Erwiderung auf eine vorprozessuale Abmahnung. Dafür müsse die vorprozessuale Abmahnung allerdings inhaltlich mit dem Verfügungsantrag vollständig übereinstimmen. Sofern die Abmahnung hingegen vom Verfügungsantrag abweicht, müsse das Gericht der Gegenseite zwingend Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Die Möglichkeit zur Stellungnahme sei z. B. dann zu gewähren, wenn das Unterlassungsbegehren durch einen Hilfsantrag ergänzt wird, die Argumentation im Verfügungsantrag ausgebaut oder wesentlich umfassender sowie differenzierter dargestellt wird oder auf die vorprozessuale Erwiderung repliziert wird.

Schließlich stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass immer dann, wenn eine Einstweilige Verfügung ausnahmsweise ohne Einbeziehung der Gegenseite erlassenen wird, im Falle eines Rechtsmittels gegen die einstweilige Verfügung eine besondere Obliegenheit des Gerichts besteht, zeitnah eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Dies gelte auch vorliegend, obschon der Geschäftsgang aufgrund der Covid-19 Eindämmungsmaßnahmen allgemein erschwert war.

Anmerkungen

Das vorliegend vom Bundesverfassungsgericht weiter herausgearbeitete Recht auf prozessuale Waffengleichheit gilt nicht nur in Äußerungs- und Presserechtsfällen. Es handelt sich um ein allgemeines Verfahrensgrundrecht, dass auch in anderen Rechtsgebieten von Gerichten - und zwar von Amts wegen - zu beachten ist, insbesondere auch im Gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht (so ausdrücklich für das Wettbewerbsrecht OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.02.2019, Az. 15 U 45/18, Rn. 5).

Durch die vorliegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde die verfahrensrechtliche Position von Antragsgegnern in Verfügungsverfahren weiter gestärkt. Nach der vorliegenden Entscheidung führt selbst die Hinterlegung einer Schutzschrift nicht automatisch dazu, dass Antragsgegner nicht mehr vor einer Entscheidung über einen Verfügungsantrag zu hören sind.

Sofern Antragssteller eine ex parte Entscheidung anstreben, werden diese zukünftig noch genauer darlegen und herausarbeiten müssen, weshalb der Zweck der Einstweiligen Verfügung vereitelt würde, wenn der Antragsgegner vor dem Erlass einer Einstweiligen Verfügung gehört würde. Außerdem werden Antragsteller der vorprozessualen Abmahnung mehr Beachtung schenken müssen. Etwas kurios erscheint insoweit, dass nach der vorliegenden Entscheidung Antragsteller wohl bereits in der Abmahnung etwaige Verteidigungsargumente antizipieren und entkräften müssen. Wird nämlich erst im Verfügungsantrag auf Verteidigungsargumente eingegangen, die in dem Antwortschreiben auf die Abmahnung enthalten sind, könnte das angerufene Gericht sich veranlasst sehen, dem Antragsgegner erneut Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

Keinesfalls darf die vorliegende Entscheidung allerdings dahingehend missverstanden werden, dass ex parte Verfügungen in Zukunft per se ausgeschlossen sind. 

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