Mit Beschluss vom 13. September 2018 (11 O 1741/18 UWG) hat das Landgericht Würzburg eine einstweilige Verfügung gegen eine Anwältin erlassen, die auf Ihrer Webseite keine vollständigen Datenschutzhinweise bereitgestellt hat und auf deren unverschlüsselter Webseite ein Kontaktformular angeboten wurde.

Das Gericht sah sowohl in den fehlenden Datenschutzhinweisen als auch in der fehlenden Verschlüsselung der Webseite jeweils einen Verstoß gegen die DS-GVO. Hinsichtlich der fehlenden Datenschutzhinweise ist dies nachvollziehbar, warum das Gericht aber in der fehlenden Verschlüsselung einen Datenschutzverstoß erkennt, erläutert es nicht. Dies ist bereits technisch fragwürdig, da die Übermittlung von Formulardaten häufig per E-Mail erfolgt, so dass die Verschlüsselung der Webseite technisch gar keinen Einfluss auf die Übermittlung der Formulardaten hätte.

Das Gericht entschied weiter, dass damit jeweils auch ein Verstoß gegen Marktverhaltensregeln vorliege und entsprechend Unterlassungsansprüche nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) bestehen. Dafür verweist das Gericht auf zwei Entscheidungen des OLG Hamburg und des OLG Köln, die jeweils noch vor Inkrafttreten der DS-GVO zu datenschutzrechtlichen Regelungen des TMG ergangen sind. Dass jedenfalls die überwiegende Auffassung der Fachliteratur die Regelungen der DS-GVO als abschließend erachtet und deshalb eine Anwendung des UWG auf Datenschutzverstöße ablehnt, erwähnt das Gericht nicht.

Da die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz und ohne Anhörung der Antragsgegnerin ergangen ist, ist sie mit Vorsicht zu bewerten. Es bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung Bestand hat.

Praxistipp:

Vollständige Datenschutzinformationen auf der Webseite sind nach der DS-GVO unstreitig erforderlich und sollten von allen Webseitenbetreibern umgesetzt werden – unabhängig von der Frage, ob eine unvollständige Erklärung auch einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Wenn Kontaktformulare auf der Webseite angeboten werden und die Übermittlung der Daten von der Webseite an den Betreiber nicht verschlüsselt erfolgt, sollte jedenfalls auf die unverschlüsselte Übermittlung der Daten hingewiesen werden.

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