IP Fachbroschüre

Der Domainname ist heute viel mehr als eine Internet-Adresse. Er ist in aller Regel ein wichtiger Teil der Marken- sowie Kommunikationsstrategie und ganze Geschäftskonzepte sowie Brands" werden um den Domainnamen herum oder mit ihm gebildet. Zwar sind Domainnamen den klassischen Schutzrechten nicht gleichgestellt. Wer sich heute Gedanken über eine neue Unternehmens- oder Produktkennzeichnung macht, wird jedoch stets auch überprüfen, ob die Anmeldung einer korrespondierenden Domain möglich ist. Dabei spielt das Recht der Domainnamen eine tragende Rolle. Einerseits steht es an der Schnittstelle zwischen (modernen) Marketing-Maßnahmen, IT und dem Schutz sowie der Durchsetzung von Marken und sonstigen Kennzeichen, andererseits spielen auch wettbewerbsrechtliche Aspekte eine sehr große Rolle.

Insbesondere geht es hier um strategische und rechtliche Möglichkeiten zum Ausbau eines stabilen, tragfähigen und auch effizienten Domainportfolios. Nicht zuletzt kann mit dem Domainrecht sichergestellt werden, dass Domains, die Marken und Kennzeichen enthalten, nicht durch Dritte registriert und/oder zu unlauteren oder missbräuchlichen Zwecken benutzt werden.

1. Rechtsnatur eines Domainnamens

Über die Rechtsnatur eines Domainnamens wurde in Deutschland bis zum Bundesverfassungsgericht gestritten (BVerfG, Beschluss vom 24. November 2004 – 1 BvR 1306/02 – ad-acta.de), in Europa bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR, Urteil vom 18. September 2007 – 25379/04, 21688/05, 21722/05, 21770/05). Danach ist der Domainname als solcher bislang zwar nicht als Recht des geistigen Eigentums anerkannt. Domainnamen stehen aber nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unter dem Schutz des Eigentums. Der Schutz eines Domainnamens schließt jeden anderen von der Benutzung desselben Domainnamens aus und gehört zum Vermögen seines Inhabers. Domainnamen sind daher auch veräußerbar und können gepfändet werden.

Die Registrierung eines Domainnamens allein begründet allerdings noch keine Namens- oder Kennzeichenrechte, wohl aber kann dies durch seine Benutzung geschehen. Der Domainname erschöpft sich nämlich nicht in einer reinen Adressfunktion, sondern kann darüber hinaus auch eine kennzeichnende Funktion haben, also seinen Inhaber oder die unter dem Domainnamen angebotenen Waren und Dienstleistungen individualisieren und von anderen unterscheiden. Durch seine Benutzung können somit Namens- und Kennzeichenrechte entstehen.

2. Registrierung eines Domainnamens

Die Registrierung erfolgt durch bloßen Vertragsschluss mit einem entsprechenden Anbieter von Domainnamen. Diese auch als Registrare" bezeichneten Vermittler werden von der jeweiligen Vergabestelle (in Deutschland z.B. die DENIC) berechtigt, Domainnamen für ihre Kunden zu registrieren. In der Regel können Domains nicht bei der Vergabestelle selbst registriert werden, sondern dies erfolgt über den Registrar als Vermittler. Dem Registrar ist hierfür eine entsprechende Gebühr zu bezahlen, die zum Teil je nach Registrar bzw. je nach Domain-Endung (sogenannte Top-Level-Domain", dazu sogleich) erheblich variiert.

Bis auf wenige Ausnahmen gilt für die Registrierung der Grundsatz first come, first served". Das heißt, grundsätzlich kann jedermann einen Domainnamen für sich registrieren, der nicht bereits zuvor an einen Dritten vergeben wurde. Deshalb ist im Normalfall auch ein Nachweis über eine wie auch immer geartete Berechtigung an diesem Domainnamen nicht erforderlich. Es erfolgt auch bei der Anmeldung des Domainnamens keine Prüfung auf möglicherweise entgegenstehende Rechte Dritter. Deshalb kann grundsätzlich jedermann Domainnamen anmelden, die aus einer Marke eines Dritten gebildet sind oder diese enthalten.

Allerdings muss die Registrierung (jedenfalls einer .de Domain) bestimmte formelle Anforderungen erfüllen. So ist z.B. bei ausländischen Domaininhabern die Angabe einer in Deutschland ansässigen Kontaktperson (sog. Admin-C") erforderlich, die für die Korrespondenz betreffend den Domainnamen empfangsbevollmächtigt ist. Sind die formellen Anforderungen nicht eingehalten, z.B. bei Angabe falscher Adressdaten, kann die Löschung der Domain erfolgen – auch auf Antrag Dritter hin.

3. Top-Level-Domains

Ein Domainname enthält grundsätzlich zwei Bestandteile, die sogenannte Top-Level-Domain und eine Second-Level-Domain. Top-Level-Domain meint dabei das Zeichen, das rechts vom Punkt" in der Adresszeile des Browsers steht. Dies sind insbesondere Zeichen wie .com, .net, .org. Neben diesen allgemeinen, als generische Top-Level-Domains bezeichneten Begriffen gibt es überdies auch zahlreiche sogenannte Country Code Top-Level-Domains" (ccTLD) wie zum Beispiel .de, .at und.it. Die Second-Level-Domain ist das, was links vom Punkt" steht.

Geht es um die Registrierung von Domainnamen (oder den Schutz hiervor), ist in der Regel die Second-Level-Domain der Gegenstand der Diskussion. Der eigentliche Domainname, der (unter der Top-Level-Domain) registriert werden kann, ist daher stets die Second-Level-Domain. Mithin besteht der Domainname bardehle.de" aus der Second-Level-Domain bardehle" und der Top-Level-Domain .de".

Neben diesen klassischen" Top-Level-Domains wie .com, .net, .org, oder .de und andere ccTLDs, gibt es seit dem Jahre 2014 auch die sogenannten neuen" Top-Level-Domains (newgTLD"). Hintergrund ist, dass die für die Domainnamen weltweit zuständige Vergabestelle ICANN (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers) die Vergabe der Top-Level-Domains liberalisiert hat. Gab es zuvor nur etwa 200 verschiedene Top-Level-Domains, wurde in einem großen und sehr aufwendigen Vergabeverfahren jedem interessierten Unternehmen die Möglichkeit gegeben, frei wählbare Top-Level-Domains zu registrieren. Deshalb können heute Domains unter mehr als 1.200 Top-Level-Domains angemeldet werden (die aber nicht alle frei verfügbar und Dritten zugänglich sind).

Hierdurch sind zahlreiche neue Top-Level-Domains wie z.B. .shop, .bank, .auto oder .music entstanden. Darüber hinaus gibt es auch eine Vielzahl neuer geographischer Domains wie .berlin, .bayern oder .paris. Daneben konnten auch Marken und Unternehmenskennzeichen (von deren Inhabern) als Top-Level-Domain registriert werden, weshalb einige Unternehmen für ihre Marken nunmehr eigene Top-Level-Domains registrieren konnten und für ihre eigenen Zwecke nutzen (sogenannte brandTLDs). Bekannte Beispiele sind .google, .ebay, .bmw oder .coke.

Die Besonderheit dieser neuen Top-Level-Domains ist, dass die Vergabe von Second-Level-Domains (also z.B. bardehle.bayern) in privater Hand liegt und nicht von einer mehr oder weniger offiziellen Registrierungsstelle kontrolliert wird. Zwar müssen die Inhaber dieser Top-Level-Domains bei der Vergabe von Domains und der Verwaltung strenge Anforderungen der ICANN in technischer, organisatorischer und rechtlicher Hinsicht erfüllen. Letztlich basiert die Vergabe dieser newTLDs aber auf einer freien vertraglichen Entscheidung. Deshalb können die Inhaber (im Rahmen kartellrechtlicher Schranken) die Vergabe von Domains an Dritte insgesamt ausschließen oder an die Erfüllung bestimmter Anforderungen knüpfen. So wird sich der Inhaber einer brandTLD" im Zweifel die Vergabe von Domains selbst vorbehalten und Dritten keinen Zugang gewähren. Oder Top-Level-Domains wie .bank werden nur an solche Unternehmen vergeben, die im Finanzsektor tätig sind etc.

4. Schutz der Domain

Auch wenn die Zahl der Fälle, in denen Rechte an Kennzeichen durch die Registrierung und/oder Benutzung von Domainnamen im Internet verletzt werden können, schier endlos erscheint, sind gewisse Fallkonstellationen doch typisch und recht häufig anzutreffen.

Typische Fälle sind:

  • Domain Grabbing: Häufig werden Domainnamen, die geschützte Kennzeichen Dritter enthalten oder aus ihnen gebildet sind, angemeldet. Auf den Seiten werden dann meist Inhalte wiedergegeben, die mit der Tätigkeit des Inhabers dieser Rechte in Zusammenhang stehen. Dies reicht von rufschädigenden Inhalten, über sogenannte sponsored links" - also Verweise auf Webseiten Dritter – oder das Angebot von Nachahmungen der Produkte des Kennzeicheninhabers bis hin zu (gefälschten oder originalen) Ersatz- und Zubehörteilen hierfür.
  • Abuse: Häufig werden Domainnamen mit Kennzeichen Dritter (vorwiegend bei bekannten Marken) auch für missbräuchliche, rechtswidrige Zwecke genutzt. So werden oft Spam- oder Phishing-Mails unter solchen Domainnamen verschickt, damit den angesprochenen Verkehrskreisen der falsche Eindruck aufgedrängt wird, es handele sich hier um eine Nachricht des tatsächlichen Markeninhabers. Dies verleitet die Internetnutzer eher dazu, die Mail zu lesen oder Anhänge, die gegebenenfalls mit Viren infiziert sind, zu öffnen.
  • Blocking: Ein dritter typischer Fall ist das gezielte Registrieren von Domainnamen, die Kennzeichen Dritter enthalten, um den Inhaber der entsprechenden Rechte an dem Kennzeichen daran zu hindern, selbst die Domain zu erwerben. Ziel dieses Vorgehens ist es, dem Inhaber der Kennzeichenrechte zu einem späteren Zeitpunkt die Domain zu verkaufen, zu in der Regel überzogenen Preisen.

5. Typische Fälle der Rechtsverletzung durch Domainnamen

Auch wenn die Zahl der Fälle, in denen Rechte an Kennzeichen durch die Registrierung und/oder Benutzung von Domainnamen im Internet verletzt werden können, schier endlos erscheint, sind gewisse Fallkonstellationen doch typisch und recht häufig anzutreffen.

Typische Fälle sind:

  • Domain Grabbing: Häufig werden Domainnamen, die geschützte Kennzeichen Dritter enthalten oder aus ihnen gebildet sind, angemeldet. Auf den Seiten werden dann meist Inhalte wiedergegeben, die mit der Tätigkeit des Inhabers dieser Rechte in Zusammenhang stehen. Dies reicht von rufschädigenden Inhalten, über sogenannte sponsored links" - also Verweise auf Webseiten Dritter – oder das Angebot von Nachahmungen der Produkte des Kennzeicheninhabers bis hin zu (gefälschten oder originalen) Ersatz- und Zubehörteilen hierfür.
  • Abuse: Häufig werden Domainnamen mit Kennzeichen Dritter (vorwiegend bei bekannten Marken) auch für missbräuchliche, rechtswidrige Zwecke genutzt. So werden oft Spam- oder Phishing-Mails unter solchen Domainnamen verschickt, damit den angesprochenen Verkehrskreisen der falsche Eindruck aufgedrängt wird, es handele sich hier um eine Nachricht des tatsächlichen Markeninhabers. Dies verleitet die Internetnutzer eher dazu, die Mail zu lesen oder Anhänge, die gegebenenfalls mit Viren infiziert sind, zu öffnen.
  • Blocking: Ein dritter typischer Fall ist das gezielte Registrieren von Domainnamen, die Kennzeichen Dritter enthalten, um den Inhaber der entsprechenden Rechte an dem Kennzeichen daran zu hindern, selbst die Domain zu erwerben. Ziel dieses Vorgehens ist es, dem Inhaber der Kennzeichenrechte zu einem späteren Zeitpunkt die Domain zu verkaufen, zu in der Regel überzogenen Preisen.

6. Mögliche Ansprüche

Wird eine Domain in einer Weise benutzt, die Kennzeichenrechte Dritter verletzt oder als unlautere geschäftliche Handlung anzusehen ist, kann gegen die Benutzung dieser Domain vorgegangen werden. In Ausnahmefällen ist auch die Geltendmachung eines Löschungs- und/oder Übertragungsanspruchs möglich.

a. Verletzung von Marken und Kennzeichen
Da die Registrierung und Benutzung einer Domain Rechte an Kennzeichen verletzen kann, stehen dem Grunde nach die üblichen Ansprüche aus Kennzeichenverletzung zur Verfügung. Es können also, wenn die Domain ein mit einer Marke ähnliches Zeichen darstellt und die Domain für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, die Ansprüche aus den §§ 14, 15 MarkenG geltend gemacht werden.

Kein Anspruch auf Übertragung aus Marke: Allerdings besteht nach der Rechtsprechung in Deutschland kein Anspruch auf Übertragung einer Domain, wenn diese Kennzeichenrechte verletzt. Denn die Rechtsprechung erkennt an, dass eine Domain auch für eine nicht-rechtsverletzende Benutzung registriert sein kann. Dies können etwa Fälle sein, in denen eine kritische Auseinandersetzung mit der Marke bzw. den Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers erfolgt oder die Domain nicht im geschäftlichen Verkehr genutzt wird. Auch Fälle, in denen ein Zeichen außerhalb des Ähnlichkeitsbereichs der geschützten Marke (vorausgesetzt diese ist keine bekannte Marke) benutzt wird, führen nicht zu markenrechtlichen Verbotsansprüchen. Deshalb können aus Markenrecht keine per se Verbote gegen die Eintragung und Benutzung der Domain und dementsprechend auch kein Anspruch auf Übertragung der Domain begründet werden.

b. Verletzung von Namensrechten / Übertragungsanspruch
Anders verhält es sich, wenn eine Namenrechtsverletzung nach § 12 BGB vorliegt. So können unberechtigte Domainregistrierungen nach den Regeln der Namensanmaßung beurteilt werden, d.h. eine Verletzung des Namensrechts durch eine Domainregistrierung liegt vor, wenn der Name unbefugt gebraucht wird, eine Zuordnungsverwirrung bei den angesprochenen Verkehrskreisen erfolgt und überdies schutz­würdige Interessen des Namensträgers verletzt werden. Die Geltendmachung des Namensrechts ist indes generell nur möglich, sofern es sich bei dem geltend gemachten Zeichen tatsächlich um einen Namen iSv § 12 handelt. Das ist bei Unternehmenskennzeichen der Fall, nicht aber bei reinen Produktmarken.

Allerdings ist der Anwendungsbereich des Namensrechts nur auf bestimmte Fälle beschränkt. So können die Ansprüche ausgeschlossen sein, wenn ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt. Hier haben Ansprüche nach dem Markenrecht Vorrang. Da nach der Rechtsprechung aber aus Markenrecht in der Regel kein Anspruch auf Übertragung der Domain geltend gemacht werden kann (s.o.), haben die Gerichte in Deutschland erkannt, dass das Namensrecht – selbst bei Handeln im geschäftlichen Verkehr – greifen muss, wenn eine Rechtsfolge (nämlich die Übertragung der Domain) begehrt wird, die nach dem Markengesetz nicht besteht. Deshalb kann bei einer Verletzung des Namensrechts auch ein Anspruch auf Übertragung der Domain mit Erfolg durchgesetzt werden.

c. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche
Die Registrierung und Benutzung von Domains kann zudem als unlautere Handlung angesehen werden und dementsprechend können auch Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. In eklatanten Fällen des Missbrauchs bzw. der gezielten Behinderung kommen auch Übertragungsansprüche aus Wettbewerbsrecht in Betracht. So werden insbesondere die Fälle des Domain-Grabbing als gezielte Behinderung angesehen.

7. Rechtsschutzmechanismen bei rechtsverletzenden Domains

Die Ansprüche wegen Verletzung von Domains können ohne Weiteres gerichtlich geltend gemacht werden. Die Schwierigkeit liegt in der Regel aber bei der effektiven Durchsetzung der Ansprüche gegen die Eintragung und/oder Benutzung der Domain. Denn häufig sind die Inhaber von rechtsverletzenden und/oder missbräuchlich verwendeten Domains (tatsächlich oder scheinbar) in Staaten ansässig, in denen die Durchsetzung von Rechten und/oder auch nur die Vollstreckung eines deutschen Gerichtsurteils nicht oder jedenfalls nicht zu vernünftigen Bedingungen möglich ist. Deshalb führt die Geltendmachung von Ansprüchen vor deutschen Gerichten häufig ins Leere. Abhilfe können daher außergerichtliche Streitbeilegungsmechanismen schaffen:

a. UDRP
Nach den Vergabebedingungen der ICANN für eine Vielzahl von Domains, insbesondere die am weitesten verbreitete Top-Level-Domain .com, aber auch für alle NewgTLDs" (aber gerade nicht für .de Domains), kann gegen rechtsver­letzende und bösgläubig angemeldete und benutzte Domains ein alternatives Streitbeilegungsverfahren eingeleitet werden, darauf gerichtet, dass die Domain gelöscht oder übertragen wird. Diesem Verfahren liegen die Regelung der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) als Schiedsordnung zugrunde.

Nach der UDRP kann die Löschung oder Übertragung einer Domain verlangt werden, wenn (a) die Domain mit einem älteren Kennzeichen des Beschwerdeführers identisch oder verwechslungsfähig ähnlich ist, (ii) der Domaininhaber kein eigenes Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain hat und (iii) die Domain bösgläubig registriert und auch heute noch bösgläubig benutzt wird. Bösgläubigkeit liegt in der Regel in den oben (Ziffer 5) genannten Konstellationen vor.

Die UDRP sieht ein recht einfaches und relativ kostengünstiges Verfahren vor, in dem ausschließlich elektronisch kommuniziert wird, kurze Einlassungsfristen gelten und keine mündliche Verhandlung stattfindet. So können die Verfahren häufig in 6-8 Wochen abgeschlossen werden. Entscheidender Vorteil ist darüber hinaus aber die Möglichkeit der unmittelbaren und einfachen Durchsetzung des Schiedsspruchs (wenn der Domaininhaber nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Zustellung der Entscheidung ein ordentliches Gerichtsverfahren anstrengt). Denn die Entscheidung des Schiedsgerichts ist nicht nur für den Domaininhaber, sondern auch für den Registrar bindend. Dies hat zur Folge, dass der die Domain verwaltende Registrar verpflichtet ist, die Entscheidung umzusetzen, also unmittelbar die Löschung der streitgegenständlichen Domain oder Übertragung an den Beschwerdeführer vorzunehmen. Tut er dies nicht, kann eine Registrar-Beschwerde bei der ICANN erhoben werden. Der Domaininhaber selbst muss dann gar nicht mehr involviert werden. Deshalb ist es letztlich nicht hinderlich, wenn der Domaininhaber faktisch nicht greifbar ist.

b. URS
Für die neuen Top-Level-Domains (newgTLD, s.o. Ziffer 3) hat die ICANN ein zweites außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren geschaffen, das Uniform Rapid Suspension System (URS), das neben der UDRP (und natürlich neben Gerichtsverfahren) für diese Domains anwendbar ist. Ziel ist ein noch schnelleres, günstigeres und effektiveres Verfahren zur Durchsetzung der Rechte in offensichtlichen Fällen der Bösgläubigkeit. Eine Beschwerde nach der URS ist auf eine Suspendierung der Domain gerichtet, d.h. der Domaininhaber kann sie dann nicht mehr mit Inhalten befüllen, so dass sie für ihn nutzlos wird. Allerdings ist diese Suspendierung zeitlich begrenzt. Wer Interesse daran hat, die in Rede stehende Domain selbst zu nutzen, sollte daher die Übertragung im Rahmen eines UDRP-Verfahrens anstreben.

c. Dispute-Eintrag für .de-Domains
Eine Besonderheit der .de-Domainnamen stellt der sogenannte Dispute-Eintrag dar, der ebenfalls die Durchsetzung etwaiger Rechte gegen den Inhaber einer rechtsverletzenden und/oder bösgläubig registrierten Domain erleichtern soll. Ein solcher Dispute-Eintrag kann bei der Vergabestelle für.de-Domains?(DENIC) beantragt werden. Er bewirkt zweierlei: (i.) der bisherige Domaininhaber wird an der Übertragung der Domain an einen Dritten gehindert (die Übertragung ist nur noch an den Inhaber des Dispute Eintrags möglich) und (ii.) bei einer Löschung oder Freigabe durch den bisherigen Inhaber fällt die Domain automatisch demjenigen zu, zu dessen Gunsten der Dispute-Eintrag erfolgt ist. Deshalb kann – auch wenn, wie oben beschrieben, nach deutschem Recht bei Markenverletzung oder Wettbewerbsverstoß in der Regel keine Übertragung, sondern allenfalls eine Löschung der Domain verlangt werden kann – die Übertragung mithilfe des Dispute-Eintrags schon durch die Geltendmachung eines Löschungsanspruchs erreicht werden. Dies betrifft vor allem auch Fälle, in denen die Domain wegen formeller Fehler (z.B. falsche Inhaberdaten) gelöscht wird. Es ist zu empfehlen, den Dispute-Eintrag zu veranlassen, sobald Kenntnis von einer rechtsverletzenden Domain erlangt wird, jedenfalls bevor man den Domaininhaber kontaktiert. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass der Domaininhaber, etwa nach Erhalt einer Abmahnung, die Domain auf Dritte überträgt, wodurch eine Rechtsverfolgung ggf. deutlich erschwert würde.

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