Eine Weisung des Arbeitgebers, nach Rücknahme einer Kündigung sich am nächsten Tag um 07:00 Uhr früh an einem 170 km entfernten Ort zur Arbeitsaufnahme einzufinden, kann unwirksam, da unzumutbar, sein.

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 17.11.2017 – 2 Sa 965/17

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung. Der Kläger ist für das beklagte Logistik-Unternehmen als Lagerarbeiter, an deren Firmensitz in Zossen tätig. Sein Wohnort befindet sich 6 km vom Firmensitz entfernt.

Die Parteien führten vor dem Arbeitsgericht Potsdam einen Kündigungsrechtstreit. In der Güteverhandlung nahm die Beklagte die Kündigung zurück und forderte den Kläger auf, sich am folgenden Tag um 7:00 Uhr in der Niederlassung in Dresden zur Arbeit zu melden. Die Dresdener Niederlassung ist nach Google Maps 165 km vom Wohnort des Klägers entfernt. Der Kläger meldete sich am Folgetag nicht in Dresden, sondern  am Firmensitz, und weigerte sich auch in der Folgezeit in Dresden zu arbeiten. Er erhielt daher zunächst Abmahnungen und sodann die streitgegenständliche Kündigung.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos.

Das LAG Berlin-Brandenburg erklärte die außerordentliche sowie hilfsweise ordentliche Kündigung ebenfalls für unwirksam. Der Kläger habe die Arbeiten nicht verweigert, da er der unbilligen Weisungen, ab sofort in Dresden zu arbeiten, nicht Folge leisten musste.

Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Arbeitnehmer nach §§ 106 S. 1 GewO, 315 BGB nicht an eine Weisung gebunden, die die Grenzen billigen Ermessens nicht wahrt. Die Prüfung der Billigkeit einer Weisung erfolgt durch eine individuelle Abwägung aller betroffener Interessen. Das berechtigte Interesse des Arbeitnehmers an kurzen Pendelzeiten und geringem finanziellen Aufwand ist im Rahmen der Abwägung ein wesentliches Kriterium. Bei wichtigen dienstlichen Gründen können aber längere Pendelzeiten zumutbar sein.

Nach diesen Grundsätzen erwiesen sich die Weisung der Beklagten sowie die daraus abgeleiteten Abmahnungen und Kündigung als unwirksam.

Bereits die Chronologie der Ereignisse indiziere die Unbilligkeit der Weisung. Die Verbindung zwischen Kündigungsrücknahme und Weisung, an einem weit entfernten Ort die Arbeit aufzunehmen, indiziere einen Rechtsmissbrauch, weil es nach dem ersten Anschein um die Disziplinierung des Klägers und nicht um eine betriebliche Notwendigkeit ging.

Eine betriebliche Notwendigkeit habe die Beklagte nicht dargelegt. Sie habe lediglich pauschal behauptet, einen deutschsprachigen Lagerarbeiter in Dresden zu benötigen, während das Team am Firmensitz voll besetzt gewesen sei. Dies sei aber nicht nachvollziehbar, da ja der Kläger bis zum Kündigungstermin dort gearbeitet habe. Es wurden auch keine konkreten Angaben zur Arbeitnehmeranzahl und zu den benötigten Arbeitnehmern gemacht.

Daher könne die lange Pendelzeit nach Dresden von 3,5 Stunden pro Tag nur als unzumutbar angesehen werden, da entgegenstehende wichtige betriebliche Gründe nicht ersichtlich seien. Dabei sei sogar die nur unter normalen Umständen" zu absolvierende Fahrzeit unzumutbar. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger auch noch seinen Führerschein verloren und wäre auf die öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen gewesen.

Erschwerend komme hinzu, dass die Beklagte dem Kläger keine Zeit gelassen habe, seine persönlichen Verhältnisse auf den neuen Arbeitsort umzustellen. Der Kläger hat auf seinem Hof 10 Pferde, um die er sich kümmern musste.

Praxistipp:

Die Entscheidung zeigt, dass für die Frage der Wirksamkeit einer Anweisung, die Arbeit künftig an einem anderen Ort aufzunehmen, die betrieblichen Gründe für diese Anordnung aber auch die für den Arbeitnehmer damit verbundenen Pendelzeiten abzuwägen sind.

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