Obwohl das COVID-19-Virus anscheinend eher rückläufig ist, was hoffentlich auch weiterhin der Fall sein wird, kann das Thema von höherer Gewalt (vis maior) in naher Zukunft Gegenstand zahlreicher Streitigkeiten und Gerichtklagen sein, und leider müssen wir vielleicht mit einer zweiten Welle der Pandemie.

Bei höherer Gewalt ist gemäß ungarischem Recht § 6: 142 Zivilgesetzbuch zu prüfen, der vorsieht, dass eine Partei von der Haftung für Schäden befreit wird, die der anderen Partei durch Vertragsverletzung entstanden sind, wenn sie nachweist, dass die Verletzung durch einen Umstand verursacht wurde, der außerhalb ihrer Kontrolle lag und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbar war und nicht zu erwarten war, dies zu vermeiden oder reparieren zu können. Dies ist wie folgt zu prüfen.

1. Eine Beschreibung des Vorliegens höherer Gewalt, d.h. der Umstände des Ereignisses

Die COVID-19-Pandemie ist eine Epidemie von außergewöhnlicher Art, die von den Vertragsparteien unvermeidbar ist und die die Vertragsparteien beim Abschluss des Vertrags oder bei der Erteilung der fraglichen Bestellungen nicht vorhersehen konnten und die auf äußere Umstände und Ereignisse zurückzuführen ist, die außerhalb der Kontrolle der Vertragsparteien liegen.

All dies entspricht dem Konzept der ungarischen Rechtsprechung (insb. der Rechtsprechung der Kuria), wonach höhere Gewalt eine "unwiderstehliche Kraft" natürlichen oder menschlichen Ursprungs bedeutet, die absoluter Natur ist, d.h. nicht durch Mittel verhindert werden kann, die den Menschen zur Verfügung stehen.

2. Bestimmung der Wirkung höherer Gewalt, d.h. der Beeinträchtigung der Leistung des jeweiligen Unternehmens

Der deutliche Rückgang der Aktivitäten vieler Unternehmen, die Schließung von Filialen und der daraus resultierende vollständige Umsatzrückgang können direkt mit der Pandemie als unvermeidbarem Umstand in Verbindung gebracht werden, dessen Auswirkungen noch nicht abgeklungen sind (z. B. Gastgewerbe, Automobilindustrie) und vieler Wirtschaftsteilnehmer gezwungen war die gesamte Operation einzustellen.

In Anbetracht dessen kann das betreffende Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Situation aufgrund der Pandemie ohne eigenes Verschulden seine aus dem Vertrag resultierenden Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen.

3. Ausschluss der Haftung, mangelnde Anwendbarkeit von Rechtsfolgen

Wenn die höhere Gewalt hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation des jeweiligen Unternehmens erfüllt ist, ist gemäß 953762a.jpg 6:142 Bürgerliches Gesetzbuch die Haftung des Unternehmens bei Nichterfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen ausgeschlossen.

Das heißt, das betreffende Unternehmen ist nicht zur Zahlung verpflichtet, bis die wirtschaftlichen Auswirkungen der durch höhere Gewalt verursachten Situation auf das Unternehmen erloschen ist. Somit wird das Unternehmen nicht durch die rechtlichen Folgen einer Nichtzahlung während der Zeit höherer Gewalt belastet.

4. Minderung, erhöhte Verpflichtung zur Zusammenarbeit

Natürlich ist das Unternehmen als von höherer Gewalt betroffene Partei verpflichtet, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Auswirkungen und Folgen höherer Gewalt so weit wie möglich zu verhindern, zu beseitigen, zu vermeiden oder zu mildern. Ferner die Vertragsparteien sind verpflichtet, bei der Beseitigung der Auswirkungen höherer Gewalt stärker zusammenzuarbeiten. Angemessene Alternativen können Warenrücksendung, Ratenzahlung, weitere Erleichterungen in Zahlung sein.

5. Bestimmung höherer Gewalt

Das Eintreten, die Umstände und die Wirkungen der höheren Gewalt hinsichtlich des betroffenen Unternehmens sollte direkt dem Geschäftspartner mitgeteilt werden und auf dieser Weise versucht werden, geltend zu machen. Wenn der Partner sich weigert, dies zu berücksichtigen, besteht in B2B-Beziehungen eine gesetzliche Verpflichtung auf Abstimmungsversuch in bestimmten Form bevor die Klage eingereicht wird. Wäre dieser Versuch erfolglos, dann besteht die Möglichkeit auf Geltendmachung durch Gerichtsklage.

Die Obigen müssen bei Ansprüchen und Rechtsstreitigkeiten aufgrund höherer Gewalt berücksichtigt werden. Wenn Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

Wenn die höhere Gewalt hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation des jeweiligen Unternehmens erfüllt ist, ist gemäß §