Die weltweite Verbreitung von COVID-19 (Coronavirus) und die Massnahmen des Bundesrates haben mehrere Fragen im Zusammenhang mit dem Migrationsrecht aufgeworfen. Dieses Briefing soll einen kurzen Überblick über die aktuelle Situation (Stand: 22. Juli 2020) und die relevanten Änderungen im Bereich des schweizerischen Migrationsrechtes geben.

Da die Beurteilung der notwendigen migrationspolitischen Massnahmen durch die Behörden zu ständigen Aktualisierungen und Änderungen der Rechtslage führt, sind die aktuellen Informationen regelmässig zu überprüfen.

A. Einreiseverbot

Für alle Risikoländer und -regionen gilt ein grundsätzliches Einreiseverbot.

Als Einreiseland gilt dabei jenes Land, aus welchem direkt eingereist wird. Dies gilt auch, wenn das Land nur als Transit genutzt wird. Eine direkte Einreise aus einem Nicht-Risikoland ist möglich, eine Einreise aus einem Nicht-Risikoland via ein Risikoland ist dagegen nicht möglich.

Als Risikoländer und -regionen gelten aktuell alle Staaten ausserhalb des Schengen-Raums mit Ausnahme von Algerien, Andorra, Australien, Bulgarien, Georgien, dem Heiligen Stuhl, Irland, Japan, Kanada, Südkorea, Kroatien, Marokko, Monaco, Neuseeland, Ruanda, Rumänien, San Marino, Thailand, Tunesien, Uruguay und Zypern. Die Liste der Risikoländer in der COVID-19-Verordnung 3 wird laufend angepasst. Für alle Länder, die nicht mehr auf der Liste der Risikoländer sind, gelten die üblichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen.

Es sei darauf hinzuweisen, dass die Liste der Risikoländer gemäss der COVID-19-Verordnung 3 nicht identisch mit der Liste von Staaten und Gebieten mit erhöhtem Ansteckungsrisiko gemäss Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs ist. Die Quarantänepflicht für Personen aus Gebieten mit erhöhtem Ansteckungsrisiko besteht unabhängig von den Einreisebestimmungen.

Grenzkontrollen erfolgen an sämtlichen Grenzen zu den Risikoländern.

Ausnahmen

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das Staatssekretariat für Migration (SEM) können zudem im Rahmen ihrer Zuständigkeiten aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder internationaler Verpflichtungen die Einreise von Drittstaatsangehörigen in die Schweiz für einen kurzfristigen Aufenthalt bewilligen.

Folgende Personen sind ohne weitere Prüfung durch das SEM vom Grundsatz des Einreiseverbotes ausgenommen, sofern zusätzlich die allgemeinen Voraussetzungen der Einreise erfüllt sind:

  • Personen mit Schweizer Staatsbürgerschaft;
  • Freizügigkeitsberechtigte (EU/EFTA Staatsangehörige und deren Familienangehörige, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit)
  • Freizügigkeitsberechtigte Drittstaatsangehörige, die für maximal 90 Tage im Jahr von einem Unternehmen mit Sitz in einem EU/EFTA Staat in die Schweiz entsandt werden, sofern sie vorher für mindestens 1 Jahr auf dem Arbeitsmarkt eines EU/ EFTA Staates zugelassen waren;
  • Personen mit Reisedokument (als gültig gelten auch seit dem 1. März 2020 abgelaufene Reisedokumente) und einem schweizerischen Aufenthaltstitel (Ausweis L/B/C/Ci)
  • Inhaber eines von der Schweiz ausgestellten Visum D, oder eines ab dem 16. März 2020 aufgrund eines Ausnahmegrundes oder einer kurzfristigen Erwerbstätigkeit ausgestellten Schengen-Visum C
  • Personen mit einer Legitimationskarte;
  • Personen mit einer Grenzgängerbewilligung;
  • Personen mit einer Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung. Die Einreise für Inhaber einer Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung ist frühestens drei Tage vor dem Gültigkeitsdatum möglich;
  • Personen mit einem Reiseausweis für Flüchtlinge und einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder F-Ausweis;
  • Personen, die einen gewerblichen Warentransport ausüben und einen Warenlieferschein haben;
  • Durchreisende Personen zur Weiterreise in einen Schengen-Staat für den ein Aufenthaltstitel oder ein nationales Visum D vorliegt oder die Durchreise durch die internationale Transitzone der Flughäfen ohne Einreise. Drittstaatsangehörige, die über die Schweiz zwecks Kurzaufenthaltes (90 Tage) in einen anderen Schengen-staat reisen wollen wird die Einreise verweigert;
  • Personen, die aufgrund von eingestellten Flügen in den internationalen Transitzonen der Flughäfen gestrandet sind und zum Landtransit gezwungen sind. Visumspflichtige Personen können ein Schengen-Visum erhalten, visumsbefreite Personen können einreisen, sofern keine Einreisesperre vorliegt und müssen sich innerhalb von 15 Tagen bei der Migrationsbehörde des Aufenthaltsorts melden;
  • Personen in Situationen der äussersten Notwendigkeit (Härtefälle) und Fälle in denen die Einreise im öffentlichen Interesse der Schweiz liegt. Das Vorliegen eines Härtefalles oder des öffentlichen Interesses ist mittels Belegen glaubhaft zu machen. Die Beurteilung, ob ein Härtefall vorliegt, liegt für die Einreise von nicht visumspflichtigen Personen, im Ermessen der für die Grenzkontrolle zuständigen Behörde. Für visumspflichtige Personen können die Auslandvertretungen Visa erteilen, sofern ein Härtefall vorliegt. Ein entsprechendes Gesuch kann der zuständigen Schweizer Vertretung am Wohnort eingereicht werden. In Ausnahmefällen ist jedoch auch die Erteilung von Visa an der Grenze möglich. Insbesondere in den folgenden Fällen liegt ein Härtefall vor und ist eine Einreise erlaubt, resp. kann entsprechend ein Visum erteilt werden:
    • Todesfall eines in der Schweiz lebenden engen Familienmitglieds;
    • Eine in der Schweiz oder im Ausland begonnene notwendige medizinische Behandlung soll fortgesetzt werden;
    • Betreuung von erkrankten, betagten oder minderjährigen Familienangehörigen (der Verwandtschaftsgrad spielt hier keine Rolle);
    • Besuch der Kernfamilie (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, minderjährige Kinder) mit Wohnsitz in der Schweiz, unabhängig von Dauer und Häufigkeit der Besuche;
    • Fälle, in denen das zivilrechtlich geregelte Besuchsrecht von Kindern und deren Begleitperson wahrgenommen wird;
    • Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen oder nicht aufschiebbaren geschäftlichen Terminen oder Besprechungen (z.B. Vertragsverhandlungen oder geschäftliche Besichtigungen);
    • Begleitung von Personen, deren Einreise erlaubt ist und die besondere Unterstützung benötigen;
    • Ehepartner und minderjähriges Kind(er) ausländischer Staatsangehörigkeit eines Schweizer Staatsangehörigen, die wegen der aktuellen Situation von ihrem bisherigen Wohnsitz im Ausland zusammen mit dem Schweizer Staatsangehörigen in die Schweiz zurückkehren möchten (Evakuation);
    • Dringende offizielle Besuche im Rahmen internationaler Verpflichtungen der Schweiz;
    • Einreise von Besatzungsmitgliedern öffentlicher Transportmittel wie Linien- und Charterflüge inklusive Fracht-, Arbeits-, oder Ambulanzflüge sowie Flüge zu Unterhaltszwecken und Privatflüge (Business- und General Aviation) zur Beförderung von einreiseberechtigten Personen;
    • Einreise der Kernfamilie eines/einer bei einer Schweizer Auslandvertretung registrierten Schweizer Staatsangehörigen zusammen mit diesem/dieser für einen bewilligungsfreien Aufenthalt in der Schweiz. Auch Konkubinatspartner können so einreisen, vorausgesetzt die in der Weisung I Ausländerbereich Ziffer 5.6.3 und 5.6.4 genannten Voraussetzungen werden erfüllt.
    • Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten, die bis zu acht Tagen pro Kalenderjahr eine grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung erbringen oder die im Auftrag eines ausländischen Arbeitsgebers aus einem Drittstaat vorübergehend in der Schweiz erwerbstätig sind, sofern ihre persönliche Anwesenheit erforderlich ist

B. Visa-Stopp

Der Visa-Stopp gilt nur noch für die Erteilung von Schengen-Visa (Visa C) für bewilligungsfreie Kurzaufenthalte an Personen aus Risikoländern. Der Visa- Stopp gilt auch für Gesuche welche für geplante Reisen im Rahmen der regulären Frist eingereicht werden. In allen übrigen Fällen können wieder Visa erteilt werden.

Ausnahmen in denen trotzdem ein Visum für bewilligungsfreien Kurzaufenthalt erteilt werden können gelten insbesondere für:

  • Anträge aufgrund eines Härtefalles (s.o. Bst. A);
  • Personen, die in den Transitzonen gestrandet sind und die Transitzone verlassen müssen, bis der Weiterflug angetreten werden kann oder zum Landtransit gezwungen sind;
  • Freizügigkeitsberechtigte Personen die aus einem Nicht-Schengen-Staat in die Schweiz einreisen wollen

In allen übrigen Fällen können wieder Visa erteilt werden.

Bereits erteilte Visa, welche auf Grund der aktuellen Situation nicht benutzt werden können, sind grundsätzlich weder aufzuheben noch zu annullieren oder ungültig zu machen. Unter den folgenden Bedingungen kann zwischen dem 15. März und 30. September 2020 ein gebührenfreies Ersatz- oder Anschlussvisum erteilt werden:

  • Neuer Visumsantrag wird gestellt;
  • Unterlagen zeigen, dass es sich um eine Ersatzreise handelt, da Reisedauer und -zweck dieselben sind;
  • Gültige Reisekrankenversicherung liegt vor;
  • Keine Einreisesperren liegen vor.

Halten sich Personen bereits in der Schweiz respektive dem Schengen-Raum auf, ist ihnen jedoch die Ausreise aus der Schweiz bzw. dem Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeit ihres Visums bzw. ihrer Aufenthaltsbewilligung oder vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts von 90 Tagen auf Grund der Reise-Restriktionen nicht möglich, wird der überzogene Aufenthalt nicht als Overstay behandelt und es wird von den entsprechenden Sanktionen abgesehen. Die Aufenthaltstage die sich nach dem Ablauf der Gültigkeit des Visums oder maximalen Aufenthaltsdauer kumulierte hatten werden für einen späteren Aufenthalt jedoch mit angerechnet. Eine erneute Einreise für einen bewilligungsfreien Aufenthalt kann frühestens nach 90 Tagen erfolgen, es sei denn es bestehe ein Rechtsanspruch auf Einreise.

Es wird betroffenen Personen empfohlen, sich an die kantonalen Migrationsämter zu wenden.

C. Gesuche um Erteilung einer Bewilli-gung für Aufenthalt oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit

Sämtliche Gesuche um Erteilung einer Bewilligung für Aufenthalt werden wieder im normalen Verfahren bearbeitet.

The content of this article is intended to provide a general guide to the subject matter. Specialist advice should be sought about your specific circumstances.