Elektronische Dokumente und Signaturen sind mittlerweile in der gesamten EU für nahezu alle geschäftlichen und persönlichen Transaktionen rechtlich verbindlich.

In den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) legt die «eIDAS-Verordnung» (eIDAS steht für Electronic Identification And Trust Services), die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73)  entsprechende Standards und Rahmenbedingungen für die grenzüberschreitende Nutzung fest.

Die in der Verordnung unter Art. 25 Z 2 definierte «qualifizierte elektronische Signatur» hat die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift.

In Liechtenstein ist die nunmehr«qualifizierte elektronische Signatur» die anerkannte Signatur, welche der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist (Art. 3 Abs 1 Signatur- und Vertrauensdienstgesetz). Mit der qualifizierten elektronischen Signatur kann - als Alternative zur eigenhändigen Unterschrift - ein Dokument elektronisch unterzeichnet werden.

Elektronische Signaturlösungen  einiger Anbieter (sogenannte «qualifizierte Vertrauensdienstanbieter»), wie zB. DocuSign erfüllen die technischen Anforderungen an die an die qualifizierte elektronische Signatur im Sinne der eIDAS-Verordnung, galten jedoch nicht als «sichere elektronischen Signaturen» nach dem mittlerweile aufgehobenen liechtensteinischem Signaturgesetz.

Mit dem Inkrafttreten des Signatur- und Vertrauensdienstgesetzes im Juli 2019 wurde das bisher geltende Signaturgesetz ersetzt und die eIDAS-VO umgesetzt. Somit gelten nun auch in Liechtenstein die europaweit einheitlichen Rahmenbedingungen für die grenzüberschreitende Nutzung elektronischer Identifizierungsmittel und Vertrauensdienste.

Das Gesetz ermöglicht nun, eIDAS-konforme, qualifizierte elektronische Signaturverfahren, wie zB DocuSign in Liechtenstein und im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr mit der rechtlichen Wirkung einer «eigenhändigen» Unterschrift zu verwenden.

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