Pressemitteilung vom 15. April 2020

Gemäß Beschluss vom 31. März 2020 entschied das Oberlandesgericht München (Oberlandesgericht, Az. 6 U 7129/19) im Gebrauchsmusterverletzungsverfahren von Bio-Rad Laboratories Inc. (Bio-Rad) gegen 10x Genomics Inc. (10x Genomics), dass die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts München I (Landgericht; Az. 21 O 2631/18) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 2,8 Mio. einstweilen eingestellt wird. Dies ist ein besonderer, weil mittels eines außergewöhnlichen Rechtsbehelfs erzielter, Erfolg. 

Es ist bereits das zweite Mal, dass Bio-Rad versuchte, gegen 10x Genomics gewerbliche Schutzrechte vor den Münchner Gerichten durchzusetzen. Während Bio-Rad eine 2017 eingereichte Verletzungsklage bezüglich des Europäischen Patents 2 635 840 (Az. 21 O 11308/17) zurücknehmen musste, entschied das Oberlandesgericht im Verletzungsverfahren bezüglich des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2011 110 979, in dem Bio-Rad in erster Instanz zunächst erfolgreich gewesen war, nun eindeutig und unmissverständlich, dass die Vollstreckung einstweilen einzustellen sei, da das Urteil mit hoher Wahrscheinlichkeit im Berufungsverfahren keinen Bestand haben wird. Bio-Rad steht gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 31. März 2020 kein Rechtsmittel zur Verfügung.

10x Genomics ist ein höchst innovatives US-amerikanisches Unternehmen, das im Bereich Life Sciences tätig ist und Technologien zur Gensequenzierung in der wissenschaftlichen Forschung entwickelt und herstellt. Das Unternehmen wurde von Bio-Rad 2018 in Deutschland aus dem vorstehend genannten deutschen Gebrauchsmuster verklagt. Bio-Rad behauptete, 10x Genomics verletze das Klagegebrauchsmuster durch das Chromium System", und stellte Anträge auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadensersatz. 10x Genomics beantragte die Abweisung der Verletzungsklage und stellte einen Antrag auf Löschung des ungeprüften Klagegebrauchsmusters beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Die 21. Zivilkammer des Landgerichts war der Ansicht, dass 10x Genomics das Klagegebrauchsmuster mit dem angegriffenen Chromium System" verletze, und verkündete im November 2019 ein klagestattgebendes Urteil. 10x Genomics legte gegen dieses Urteil unverzüglich Berufung ein und stellte zudem einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil gemäß §§ 719 Abs. 1 Satz 1, 707 Abs. 1 ZPO. 10x Genomics brachte vor, dass das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Anspruchsauslegung, der Verletzungsfeststellung, des Rechtsbestands und weiterer verfahrensrechtlicher Gesichtspunkte offensichtlich unrichtig sei.

Mit Beschluss vom 31. März 2020 stellte das Oberlandesgericht nach summarischer Prüfung fest, dass die verallgemeinernde Anspruchsauslegung des Landgerichts in Ansehung der Lehre des Klagegebrauchsmusters unvertretbar sei, und dass die getroffenen Feststellungen keine Grundlage für die Verurteilung wegen einer Verletzung böten. Offen ließ das Oberlandesgericht, ob der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters zudem auch nicht schutzfähig sei. Es verwies jedoch darauf, dass das DPMA in der Zwischenzeit einen Zwischenbescheid erlassen hatte, wonach das Klagegebrauchsmuster vollständig zu löschen sei. Es bleibt abzuwarten, ob Bio-Rad die Ansicht des Oberlandesgerichts im Berufungsverfahren in der Sache noch umkehren können wird.

Dieser Erfolg von 10x Genomics ist gegenwärtig von besonderem Interesse. Denn viele Forschungseinrichtungen in den USA, Deutschland und anderen Ländern nutzen die Produkte von 10x Genomics, um das Coronavirus zu untersuchen und auf dieser Basis einen Impfstoff oder eine Therapie zur Verfügung stellen zu können. Insbesondere werden die Produkte von 10x Genomics verwendet, um ein besseres Verständnis der Struktur von Covid-19-Infektionen und der Art und Weise, in der das Immunsystem darauf reagiert, zu erlangen. Sobald die festgesetzte Sicherheit geleistet ist, darf 10x Genomics seinen Kunden, nämlich namhaften Universitäten und Forschungseinrichtungen in Deutschland, wieder seine gesamte Produktpalette zur Verfügung stellen und sie weiter bei ihrer wertvollen Arbeit für die Allgemeinheit unterstützen.

Vertreter von 10x Genomics: BARDEHLE PAGENBERG (München):
Prof. Dr. Tilman Müller-Stoy (Rechtsanwalt, Partner)
Dr. Axel Berger (Patentanwalt, European Patent Attorney, Partner)
Anita Peter (Rechtsanwältin, Senior Associate)
Dr. Anna Giedke (Rechtsanwältin, Senior Associate)
Dr. Felix Grödl (Patentanwalt, European Patent Attorney)

Vertreter von Bio-Rad Laboratories: Quinn Emanuel (Mannheim, München):
Dr. Johannes W. Bukow (Rechtsanwalt)
Jérôme Kommer (Rechtsanwalt)
Irina Kharag (Rechtsanwältin)
Dr. Johannes Druschel (Rechtsanwalt)

Landgericht München I (21. Zivilkammer):
Vorsitzender Richter am Landgericht Pichlmaier,
Richter am Landgericht Schmitz,
Richter am Landgericht Dr. Schacht

Oberlandesgericht München (6. Zivilsenat):
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Retzer,
Richterin am Oberlandesgericht Neumann,
Richter am Oberlandesgericht Lehner