In unserem "to the point: Tax News Österreich" beleuchten unsere Tax-Experten für Sie die aktuellen Änderungen im Steuerrecht, die aktuelle steuerrechtliche Judikatur sowie Auffassungen der Finanzverwaltung / des Schrifttums.

To the Point:

Gesetzliche Neuerungen

  • Teuerungs-Entlastungspaket Teil II: Die Novelle wurde am 12.10.2022 vom Nationalrat beschlossen. Nachfolgend haben wir die wesentlichsten Neuerungen zusammengefasst:

    (i) Abschaffung der kalten Progression: Um dem Effekt der sog kalten Progression zu entgegnen, wurde das Einkommensteuergesetz dahingehend geändert, dass beginnend mit 2023 bestimmte Tarifelemente der Einkommensteuer nunmehr jährlich um zwei Drittel an die Inflationsrate angepasst werden. Hinsichtlich des verbleibenden Drittels hat die Bundesregierung jährlich bis zum 15.09. bestimmte Entlastungsmaßnahmen zu beschließen.

    (ii) Steuerbefreite Zuschüsse für Carsharing: Für Abgabenzeiträume ab 01.01.2023 sind Zuschüsse des Arbeitgebers für die nicht berufliche Nutzung CO2-emissionsfreier Fahrzeuge im Rahmen von Carsharing-Plattformen bis zu einer Höhe von EUR 200 pro Jahr steuerbefreit. Von der Befreiung sind konkret Kraftfahrzeuge, Fahrräder und Krafträder (darunter fallen auch E-Scooter) umfasst, die einer unbestimmten Anzahl von Fahrern auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung und einem die Energiekosten miteinschließenden Zeit-oder Kilometertarif oder Mischformen solcher Tarife angeboten und vom Arbeitnehmer selbständig reserviert und genutzt werden können. Der Zuschuss muss direkt an den Carsharing-Anbieter oder in Form von Gutscheinen geleistet werden.

    (iii) Senkung des Dienstgeberbeitrags: Als Maßnahme zur Senkung der Lohnnebenkosten wird der Dienstgeberbeitrag ab 2025 von 3,9 % auf 3,7 % gesenkt. Für die Jahre 2023 und 2024 soll die Senkung im Rahmen von taxativ aufgezählten überbetrieblichen lohngestaltenden Maßnahmen (etwa durch Kollektivverträge) erfolgen.
  • Abgabenänderungsgesetz 2022: Bereits in unserem letzten Tax Newsletter haben wir die wesentlichen Neuerungen der am 07.07.2022 beschlossenen Novelle des Abgabenänderungsgesetzes 2022 zusammengefasst. In diesem Zusammenhang weisen wir noch auf folgende besonders praxisrelevante Neuerung hin:

    Kein Übergang der Steuerschuld für ausländische Vermieter: In Umsetzung der EuGH-Rsp (EuGH 03.06.2021, C-931/19, Titanium Ltd.) kommt es künftig durch Anpassung des § 19 Abs 1 UStG bei der Vermietung von inländischen Grundstücken durch Unternehmer, die im Inland weder ihr Unternehmen betreiben noch eine an der Leistungserbringung beteiligte (Umsatzsteuer-)Betriebsstätte haben, zu keinem Übergang der Steuerschuld. Somit bleiben die leistenden Unternehmer Schuldner der Umsatzsteuer und haben diese im Veranlagungsverfahren zu erklären.
  • Grenzüberschreitendes Homeoffice: Mit 01.01.2023 gilt zwischen Österreich und Deutschland eine neue Rahmenvereinbarung, nach der Homeofficetätigkeiten keinen sozialversicherungsrechtlichen Zuständigkeitswechsel der beiden Staaten mehr begründen. Die relevante Grenze liegt hierbei zukünftig bei Tätigkeiten im Homeoffice im Ausmaß von bis zu 40 %. Künftiges Tätigwerden österreichischer Erwerbstätiger in Deutschland im Homeoffice ändert die sozialversicherungsrechtliche Behandlung dieser Personen damit nicht mehr. Die Vereinbarung tritt aufgrund der nach wie vor in Geltung stehenden COVID-19 Sonderregelungen auf diesem Gebiet effektiv mit 01.07.2023 in Kraft und ist auf einen Zeitraum von zwei Jahren befristet.
  • Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz: Ziel der neuen Regelungen ist, insbesondere Förderungen für energieintensive Betriebe aufgrund der stark gestiegenen Energiepreise bereitzustellen. Die Förderrichtline zum Gesetz ist bereits in Kraft getreten, der Zuschuss je Betrieb beträgt dabei in der Basisstufe bis zu EUR 400.000 (unter besonderen Umständen auch deutlich mehr) und orientiert sich an den Energiemehrkosten.
  • Das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz tritt in Kraft: Seit 01.01.2023 müssen Plattformbetreiber das aufgrund der EU-Amtshilferichtlinie (DAC 7) in Kraft tretende Digitale Plattformen-Meldepflichtengesetz berücksichtigen. Plattformbetreiber haben hierbei Registrierungs- und Meldepflichten zu beachten. Im Fall von Verstößen gegen Registrierungs- oder Meldepflichten drohen beträchtliche Strafen (bis zu EUR 200.000). Daher sollte die Compliance mit dem Digitale Plattformen-Me

Internationales Steuerrecht

  • BMF-Info über die ertragsteuerlichen Auswirkungen der Suspendierung des Informationsaustausches mit Belarus und Russland: Der automatische Informationsaustausch mit Belarus und Russland im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen ist derzeit suspendiert. Nach Ansicht des BMF besteht dessen ungeachtet noch weiterhin die umfassende Amtshilfe mit beiden Staaten. Somit sind ertragsteuerliche Begünstigungen, die an den Begriff der "umfassenden Amtshilfe" anknüpfen, weiterhin anwendbar. Demgegenüber setzt die Ausnahmevorschrift von der beschränkten Steuerpflicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 98 Abs 1 Z 5 2. TS EStG 1988 voraus, dass (Stück-)Zinsen von Personen erzielt werden, die in einem Staat ansässig sind, mit dem ein "automatischer Informationsaustausch" besteht. Das hat zur Folge, dass österreichische Kreditinstitute bei Kunden aus Russland und Belarus ab dem 01.01.2023 KESt einbehalten müssen, wenn die Kunden der beschränkten Steuerpflicht in Österreich gemäß § 98 Abs 1 Z 5 lit b EStG unterliegen (https://findok.bmf.gv.at/findok/resources /pdf/48106d19-6e55-4dc8-8813- 6120f3fae92f/81269.1.1.pdf).

Ertragsteuer

  • BFG zur Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten für eine Selbstanzeige als Sonderausgaben: Steuerberatungskosten können grundsätzlich nach Maßgabe des § 18 Abs 1 Z 6 EStG als Sonderausgaben abgezogen werden, soweit sie keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind. Während die hM Kosten iZm Finanzstrafverfahren nicht unter den Begriff der Steuerberatungskosten subsumiert, entschied das BFG, dass Beratungskosten für eine Selbstanzeige dennoch als Sonderausgaben geltend gemacht werden können, weil der Aufwand zum allergrößten Teil die Feststellung der Bemessungsgrundlage und die Entrichtung der Steuern betrifft. Wären diese Handlungen bereits ursprünglich gesetzt worden, wären sie ebenso als Steuerberatungskosten zu qualifizieren (BFG 02.08.2022, RV/7100628/2021, Amtsrevision anhängig).
  • Einschränkung der Übertragung stiller Reserven bei Privatstiftungen: Eine Privatstiftung erwarb 100 % der Anteile an einer GmbH. Im Zuge des Anteilserwerbs wurde eine Kapitalerhöhung durchgeführt, bei der die Privatstiftung ein Agio zusagte. Von der Privatstiftung wurden die stillen Reserven aus einer vorangegangenen Gesellschaftsveräußerung auf die Anschaffungskosten der neuen Gesellschaft übertragen. Die Anschaffungskosten umfassten dabei auch das geleistete Agio. Der VwGH qualifizierte das Agio aber als Gesellschafterzuschuss der als Alleingesellschafterin auftretenden Privatstiftung. Insbesondere hielt er fest, dass durch die Kapitalerhöhung keine "neuen" Anteile in Höhe des von § 13 Abs 4 Z 1 KStG geforderten Ausmaßes von 10 % erworben wurden. Nach dem VwGH liegt im Fall einer Kapitalerhöhung durch die 100%ige Alleingesellschafterin, die nur von ihr gezeichnet werden soll, weder eine Änderung des Beteiligungsausmaßes noch ein Erwerb einer zusätzlichen 10%igen Beteiligung vor. Die Übertragung der stillen Reserven war somit nicht möglich (VwGH 17.11.2022, Ra 2021/15/0053).
  • Vermögensübertragungen innerhalb der Unternehmensgruppe fordern kein überlappendes Bestehen von übertragender und übernehmender Körperschaft: Gegenständlich war die Verschmelzung zweier GmbH. Während die übertragende GmbH Teil einer Unternehmensgruppe war, verfügte die übernehmende GmbH nur über eine finanzielle Verbindung zum Gruppenträger, ohne selbst Teil der Unternehmensgruppe zu sein. Erst am der Verschmelzung folgenden Tag wurde die übernehmende GmbH in die Gruppe einbezogen. Grundsätzlich sind gemäß § 9 Abs 5 S 4 KStG nur Vermögensübertragungen innerhalb der Unternehmensgruppe nicht als Änderung der Voraussetzung für die Gruppenbildung zu qualifizieren. Es stellte sich somit die Frage, ob eine begünstigte Vermögensübertragung auch im gegenständlichen Fall möglich war, weil die übernehmende GmbH nicht gruppenzugehörig war. Der VwGH verneinte das Erfordernis einer überlappenden Gruppenzugehörigkeit und stellte klar, dass eine nahtlose Gruppenzugehörigkeit ausreicht. Im Ergebnis lag somit eine begünstigte Vermögensübertragung innerhalb der Gruppe vor (VwGH 19.10.2022, Ro 2022/15/0032).
  • Vermietungsabsicht hindert Herstellerbefreiung: Im Rahmen von privaten Grundstücksveräußerungen sieht das EStG die Möglichkeit einer ImmoESt-Befreiung für selbst hergestellte Gebäude vor (sog Herstellerbefreiung). Die Herstellerbefreiung ist allerdings dann nicht anwendbar, wenn das selbst hergestellte Gebäude innerhalb der letzten zehn Jahrezur Erzielung von Einkünften gedient hat. Dabei ist nach Ansicht des VwGH bereits die bloße Vermietungsabsicht schädlich. Es ist somit nicht entscheidend, ob die Vermietung tatsächlich stattgefunden hat (VwGH 19.10.2022, Ro 2020/15/0017).
  • Verlustabzug nach einer verschmelzenden Umwandlung auf ein Einzelunternehmen: Das UmgrStG schränkt die Möglichkeit des Verlustabzugs ua dann ein, wenn der Umfang des Betriebs sich im Vergleich zum Umfang, den er beim Erwirtschaften der Verluste aufgewiesen hat, verminderte. Im gegenständlichen Fall erwirtschaftete eine GmbH aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten deutlich verringerte Umsätze, sodass sie schlussendlich auf das Einzelunternehmen des Alleingesellschafters umgewandelt wurde. Zu diesem Zeitpunkt bestanden noch Verlustvorträge aus Vorjahren. Das BFG stellte zur Umfangsminderung einen Vergleich verschiedener wirtschaftlicher Kriterien auf, die es für den Geschäftsbetrieb der konkreten GmbH als entscheidend ansah. Als relevantes Minderungsausmaß sah es nicht das Absinken eines einzigen Parameters auf unter 10 % an, sondern das Gesamtbild der unternehmens- bzw branchenbezogenen Parameter. Hierbei weicht das BFG von der bisherigen Rsp des BFG/UFS ab (BFG 15.06.2022, RV/1100109/2021 und RV/1100045/2021).
  • Sozialversicherungsbeiträge von Gesellschafter-Geschäftsführern sind auch dann Betriebsausgaben des Geschäftsführers, wenn die Gesellschaft diese für ihn in seinem Namen entrichtet: Der VwGH stellte klar, dass Sozialversicherungsbeiträge eines selbständige Einkünfte erzielenden Geschäftsführers als dessen Betriebsausgaben zu betrachten sind, auch wenn die GmbH diese Beiträge für den Geschäftsführer in dessen Namen abführt. Zahlt eine GmbH die Sozialversicherungsbeiträge ihres Geschäftsführers in dessen Namen, so ist dieser Vorgang als Einnahme und Ausgabe auf Seiten des Geschäftsführers zu erfassen (VwGH 17.11.2022, Ra 2021/15/0096).

Umsatzsteuer

  • VwGH zum innergemeinschaftlichen Erwerb bei Verwendung inländischer UID-Nummer: Gemäß Art 3 Abs 8 BMR wird der innergemeinschaftliche Erwerb in jenem Mitgliedstaat bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte UID-Nummer, so gilt der Erwerb gemäß Art 3 Abs 8 zweiter Satz BMR grundsätzlich solange auch in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb im entsprechenden Mitgliedstaat besteuert worden ist. Der VwGH hat nunmehr in Anlehnung der EuGH-Rsp (EuGH 19.04.2018, C‑580/16, Firma Hans Bühler KG) ausgesprochen, dass kein innergemeinschaftlicher Erwerb iSd Art 3 Abs 8 zweiter Satz BMR vorliegt, sofern der Erwerber die UID-Nummer des Ausgangsmitgliedsstaates der Warenbewegung verwendet (VwGH 29.06.2022, Ro 2021/15/0002).
  • Doppelter innergemeinschaftlicher Erwerb: Bei innergemeinschaftlichen Erwerben gilt der Erwerb subsidiär immer auch als an jenem Ort bewirkt, in welchem der Erwerber die verwendete UID registriert hat (sog fiktiver innergemeinschaftlicher Erwerb). Weicht der Ort der UID-Registrierung und jener Ort, an dem sich die Lieferung am Versendungsende befindet, voneinander ab, kann eine umsatzsteuerbare Lieferung im Registrierungsort vorliegen, wenn der Erwerber die Besteuerung am Ort des Versendungsendes nicht nachweisen kann. Dieser Grundsatz gilt lt aktueller EuGH-Rsp (07.07.2022, C-696/20, Dyrektor Izby Skarbowej w W) auch dann, wenn die registrierte UID dem Ort des Lieferbeginns entspricht (Ausgangsmitgliedsstaat). Der VwGH stellte unter Verweis auf diese EuGH-Rsp klar, dass dieser Grundsatz nur gelten kann, wenn die innergemeinschaftliche Lieferung, die zum innergemeinschaftlichen Erwerb geführt hat, als steuerbefreiter Umsatz behandelt wurde. Ohne einer Steuerbefreiung im Ursprungsland oder einem Vorsteuerabzug des liefernden Unternehmers würde die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs nämlich zu einer rechtswidrigen Doppelbesteuerung führen (VwGH 19.10.2022, Ro 2021/15/0034). Anmerkung: Der VwGH ist auf sein Vorerkenntnis vom 29.06.0022, Ro 2021/15/0002 (siehe zuvor), nicht eingegangen, weswegen anzunehmen ist, dass nunmehr grundsätzlich im Sinne dieses Erkenntnisses vorzugehen ist (ebenso Mayr, SWK 2022, 1348).
  • BFG erstmals zur Angemessenheitsgrenze bei Elektrofahrzeugen: Nach Ansicht des BFG ist die Angemessenheitsgrenze von EUR 40.000 nach § 1 der PKW-Angemessenheitsverordnung bei Elektrofahrzeugen, bei denen ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann, als Bruttogrenze zu verstehen. Weiters entschied das BFG in derselben Entscheidung, dass der Wert des Vorteils des kostenlosen Ladens des Elektrofahrzeugs (zB Tesla Supercharger) im Ankaufspreis bereits enthalten ist (BFG 28.09.2022, RV/5101481/2019, Amtsrevision eingebracht).

Grunderwerbsteuer

  • BFG zur Gegenleistung bei Grundstückskauf mit anschließender Gebäudeerrichtung: Soll ein unbebautes Grundstück erworben werden und der Verkäufer anschließend mit der Errichtung eines Gebäudes auf demselben Grundstück beauftragt werden, so stellt sich die Frage, ob die Errichtung des Gebäudes Teil der Gegenleistung iSd § 4 Abs 1 GrEStG ist. Das BFG hat dies im konkreten Fall verneint. Begründend führte das BFG aus, dass der Wille des Grundstückserwerbers und Auftraggebers auf den Erwerb eines unbebauten Grundstücks gerichtet war und somit kein unmittelbarer, tatsächlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Erwerb des Grundstückes und der Errichtung des Einfamilienhauses bestand. Ein solcher "innerer" Zusammenhang ist Voraussetzung dafür, dass der Gesamtpreis (also Grundstückspreis und Preis für die Errichtung des Einfamilienhauses) als Gegenleistung iSd GrEStG herangezogen wird. Der Grundstückserwerber behielt daher die Eigenschaft als Bauherr im konkreten Fall (BFG 23.05.2022, RV/7100153/2021, Amtsrevision eingebracht).

Gebührenrecht

  • VwGH zur Gebührenbefreiung bei Bestandverträgen: Mietverträge über Wohnräume sind seit 11/2017 gemäß § 33 TP 5 Abs 4 Z 1 GebG grundsätzlich gebührenbefreit. Der VwGH hatte zu beurteilen, ob ein unbebautes Grundstück mit vertraglicher Verpflichtung des Mieters, ein Ferienhaus als Superädifikat zu errichten, unter die Befreiung zu subsumieren ist. Relevant für diese Gebührenbefreiung ist dem VwGH zufolge nur der Vertragsgegenstand und nicht der Vertragszweck. Im gegenständlichen Fall war der Mietgegenstand nur das unbebaute Grundstück. Die im Mietvertrag vereinbarte Verpflichtung zur Errichtung des Ferienhauses bewirkte keine Änderung des Mietgegenstands und führte im Ergebnis dazu, dass keine gebührenfreie Miete von Wohnräumen vorlag (VwGH 29.06.2022, Ro 2021/16/0005).

Abgabenverfahren

  • Grundbuchsabfragen zwecks Feststellung des Abgabenschuldners verlängern weiterhin die Verjährungsfrist: Der von der höchstrichterlichen Rsp abweichenden Rechtsmeinung des BFG, wonach unzweckmäßige Grundbuchsabfragen nicht zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist führen sollen, erteilte der VwGH eine Absage. Er stellte klar, dass die Einsichtnahme in öffentliche Register, wie etwa Grund- und Firmenbuch, als die Verjährungsfrist beeinflussende Verlängerungshandlungen gelten, wenn sie der Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruchs dienen. Ob die Maßnahmen zweckmäßig sind, ist dabei nicht ausschlaggebend (VwGH 20.10.2022, Ra 2022/16/0045).
  • COVID-19-Pandemie ist keine abgabenrechtliche Naturkatastrophe: Als Folge von Naturkatastrophen ist aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (BGBl I 2005/112, abgabenrechtliche Sondermaßnahmen für Opfer von Naturkatastrophen) von der Festsetzung von Säumnis- und Verspätungszuschlägen abzusehen. Die COVID-19-Pandemie gilt nach Ansicht des BFG allerdings nicht als Naturkatastrophe. Obwohl aufgrund massiver coronabedingter Mitarbeiterausfälle die verpflichtende UVA nicht eingereicht wurde, ist der Verspätungszuschlag trotzdem festgesetzt worden (BFG 08.09.2022, RV/2100269/2022, Revision eingebracht).

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