Wegen des Coronavirus haben zahlreiche Unternehmen auf die Arbeit im Home Office umgestellt. Dieses Arbeitsmodell kann jedoch nach der jetzigen Gesetzeslage ungeahnt hohe Steuerrisiken in sich bergen.

Manchmal ist ein Unternehmen auf dem geographischen Gebiet von mehreren Gemeinde/Städteverwaltungen tätig. In diesem Fall muss die örtliche Gewerbesteuer zwischen aufgeteilt werden. Ziel ist es, dass jede Gemeinde von der Steuerzahlung eines bestimmten Unternehmens in dem Umfang profitiert, in dem das betreffende Unternehmen auf dem Gebiet der Gemeinde eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

Viele Unternehmen rechnen jedoch nicht damit, dass das Arbeiten von Zuhause aus die Errichtung einer Betriebstätte zur Folge haben kann.

Schon vor der Zeit der Pandemie hat das oberste Gericht in Ungarn in einem Urteil festgestellt, dass vom Wohnort eines Geschäftsführers - das von dem Sitz der Firma abgewichen ist - aus abgewickelte Bankgeschäfte und Postkorrespondenz bereits als solche Aktivitäten angesehen wurden, die es rechtfertigen würden, ein Standort zu begründen. In einem anderen Fall erklärte er, dass die Arbeit eines einzelnen extern beschäftigten Administrators ebenfalls eine dauerhafte Geschäftstätigkeit und damit eine Verpflichtung zur Steuerzahlung ergibt.

Dies ist wichtig, da das Unternehmen nach den Einnahmen an einem Standort errichteten Geschäftstätigkeit verpflichtet ist, Gewerbesteuer an die zuständige Gemeinde zu zahlen. Dies bedeutet, dass die Einnahmen aus dem Home Office-Arbeit nicht am üblichen Ort - am Sitz des Unternehmens -, sondern in der Gemeinde der Home Office-Tätigkeit zu zahlen wären.

Andernfalls kann es zu einem Steuermangel, einer Geldstrafe und einer Zulage für verspätete Zahlungen durch die betroffene Gemeinde kommen. In einem solchen Fall ist es nämlich unerheblich, ob die Gesellschaft ihrer Steuerpflicht bez. Gewerbesteuer am Sitz der Firma nachgekommen ist, weil an dem Ort der Zahlungspflicht dies nicht erfüllt hat.

Die ungarischen Vorschriften rundum Home Office werden gerade geändert, was auch die steuerrechtliche Beurteilung von Home Office arbeiten gilt, die obige Bedenken sind jedoch aktuell noch sicher mit zu berücksichtigen, da in Ungarn bisher noch keine Überbrückungslösung gefunden, um die Situation zu bewältigen, die den Verwaltungsaufwand für Unternehmen verringern könnte.

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