Wer eine Marke eintragen lässt, ohne sie tatsächlich zu verwenden und nur um eine finanzielle Entschädigung zu erzielen, handelt rechtsmissbräuchlich (BGer 4A_458/2022).

Gemäss Art. 12 MSchG muss der Inhaber einer Marke diese innerhalb von fünf Jahren seit der Eintragung auch tatsächlich benutzen, damit sein Recht daran nicht untergeht. Das hat das Bundesgericht im vorliegenden Entscheid bestätigt. Dabei muss die Benutzung in Übereinstimmung mit der Funktion der Marke erfolgen, so dass der Markt in ihr ein Unterscheidungsmerkmal sieht. Ein bloss symbolischer Gebrauch, der nur dazu dient, das Recht an der Marke beizubehalten, ist hierfür nicht ausreichend – die Marke muss viel mehr im Geschäftsverkehr verwendet werden.

Weiter führt das Bundesgericht aus, dass es missbräuchlich sei, wenn die Markeneintragung nicht zum Zweck ihrer Benutzung erfolgte, sondern um die Eintragung durch einen Dritten zu verhindern oder um eine finanzielle Entschädigung oder andere Vorteile von einem bereits bestehenden Benutzer des Zeichens zu erlangen.

Die Folge: Die Markeneintragung ist missbräuchlich und die damit verbundene Marke nichtig.

Sollten Sie Fragen zum Thema Immaterialgüterrecht haben, stehen Ihnen unsere Anwältinnen und Anwälte gerne beratend zur Seite.

The content of this article is intended to provide a general guide to the subject matter. Specialist advice should be sought about your specific circumstances.